Leitsatz
Eine zunächst nur in Höhe von 30 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gebildete Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. kann in Folgejahren um weitere 10 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht werden. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG steht dem nicht entgegen (gegen BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 73-75).
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR und hat in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2006 einen Sonderposten mit Rücklageanteil i.H.v. 11.346,30 EUR für die geplante Anschaffung eines Transportfahrzeugs zum Preis von 37.821,00 EUR (davon 30 % = 11.346,30 EUR) gebildet. Im Jahr 2007 nahm die Klägerin eine Erhöhung dieser Ansparabschreibung um weitere 10 % (= 3.782,10 EUR) auf; nunmehr insgesamt 40 % der geplanten Anschaffungskosten vor. Das beklagte Finanzamt hat diese Erhöhung für 2007 nicht anerkannt, da nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. vor dem 18.8.2007 gebildete Ansparabschreibungen bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung unverändert fortzuführen seien und daher im Kalenderjahr 2007 nicht mehr aufgestockt werden könnten.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Klägerin war berechtigt, die im Jahr 2006 gebildete Ansparabschreibung im Streitjahr 2007 um weitere 3.782,10 EUR zu erhöhen. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. ist nach der Überzeugung des Senats dahingehend zu verstehen, dass eine im Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterhalb der zulässigen Höchstgrenze gebildete Ansparabschreibung im Jahresabschluss zum 31.12.2007 noch nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. aufgestockt werden kann. Damit widerspricht das FG ausdrücklich dem BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633 Rn. 73-75, wonach eine solche Aufstockung nicht zulässig sein soll. Aus Sicht des Gerichts ist die in § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. getroffene Regelung nicht so auszulegen, dass im Fall einer unter dem zulässigen Höchstbetrag gebildeten Ansparabschreibung der Differenzbetrag durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 als Gewinnminderungsbetrag verloren ist. Vielmehr wird bestimmt, auf welche Weise der Differenzbetrag durch den Steuerpflichtigen geltend zu machen ist: nämlich nicht durch einen ergänzenden Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG n.F., sondern aufgrund der Weitergeltung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. durch Aufstockung der bereits im Vorjahr gebildeten Ansparabschreibung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Es sei nicht erkennbar, dass die angeordnete Weitergeltung des bisherigen Rechts lediglich die Fortführung oder gewinnerhöhende Auflösung, nicht aber die nach bisherigem Recht ebenfalls mögliche spätere Aufstockung einer bereits gebildeten Ansparabschreibung umfassen solle.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen, da es dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesintention entspricht. In eventuell noch offenen Fällen sollte eine mögliche Erhöhung der Ansparabschreibung geprüft werden, wenn die maximale Höhe von 40 % noch nicht erreicht wurde. Es bleibt zu wünschen, dass die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben dementsprechend abändert.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 28.06.2012, 13 K 1110/09