Leitsatz
Bezüge aus der deutschen Rentenversicherung unterliegen Art. 18 Abs. 1 und nicht Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada. Aus diesem Grund ist Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge von in Kanada ansässigen Rentnern gehindert.
Sachverhalt
Die Klägerin ist steuerlich unbestritten in Kanada ansässig. Aus einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland bezieht sie eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Rentenbezüge. Hiergegen legte die Kanadische Rentnerin Einspruch und Klage ein. Nach ihrer Ansicht verstoße die Besteuerung gegen das Gleichbehandlungsgebot zwischen Beziehern von Nacherwerbseinkommen aus kanadischen Quellen mit Ansässigkeit in Deutschland und Beziehern von Nacherwerbseinkommen aus deutschen Quellen mit Ansässigkeit in Kanada. Kanada besteuerte stets die günstigere Lösung, wohingegen Bezieher deutscher Renten diese freie Wahl nicht hätten.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt, da die Regelungen des DBA mit Kanada einer Besteuerung der Sozialversicherungsrenten entgegenstehen. Die Klägerin hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ist deswegen mit ihren Renteneinkünften lediglich beschränkt steuerpflichtig. Deutschland ist allerdings aufgrund des DBA mit Kanada an einer Besteuerung der Rentenbezüge gehindert. Die Bezüge aus der Rentenversicherung stellen Ruhegehälter i. S. d. Art. 18 Abs. 1 des DBA dar. Deutschland hat als Quellenstaat aber - neben weiteren Voraussetzungen - nur ein Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer Gebietskörperschaft gezahlt werden. Da die Deutsche Rentenversicherung Bund eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist, d. h. weder mit der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften identisch, können die Renten nicht besteuert werden. Die Sozialversicherungsrente unterliegt nicht Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, da diese Norm nur Renten betrifft, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig waren. Dies trifft auf die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung seit 2005 allerdings zu.
Hinweis
Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung vom Beschluss des BFH vom 13.12.2011 ab. Aus diesem Grund wurde Revision zugelassen. Da auch in der einschlägigen Literatur eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, bleibt die Rechtslage bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens unklar. Die unklare Rechtslage ist darauf zurückzuführen, dass das DBA Kanada vor der Umstellung der deutschen Rentenbesteuerung zur nachgelagerten Besteuerung geschlossen wurde. Vergleichbare Fälle sollten in jedem Fall durch Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016, 1 K 453/13