Leitsatz

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes zu den Flächen, die der Einkunftserzielung dienen, abziehbar. Abweichend davon können Aufwendungen für die Grundsteuer entsprechend des Anteils des zur Einkunftserzielung genutzten Gebäudeteils am Einheitswert berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses, in dessen Erdgeschoss sich ein vermietetes Ladenlokal (23 qm) und im ersten und zweiten Obergeschoss eine Wohnung (52 qm) befinden. Darüber hinaus verfügt das Haus über einen Keller (25 qm), der ausschließlich von dem Mieter des Ladenlokals für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das Grundstück hatte der Steuerpflichtige mit notariellem Vertrag vom 22.11.1990 erworben. Eine Aufteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Wohnung einerseits und das Ladenlokal andererseits ist in dem Vertrag nicht vorgenommen worden. Der Einheitswert des Grundstücks war mit Bescheid vom 20.7.1970 auf den 1.1.1964 auf 21.800 DM festgestellt worden und ist seitdem unverändert geblieben. Er war seinerzeit wie folgt ermittelt worden:

Jahresrohmiete Wohnzwecke = 967 DM (= 25,62 %)
Jahresrohmiete fremdgewerbliche Zwecke = 2.808 DM (= 74,38 %)
Insgesamt 3.775 DM (= 100 %) × Vervielfältiger 5,8
ergibt einen Einheitswert von 21.800 DM

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Steuerpflichtige in Anlehnung an die bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnisse wie in den Vorjahren jeweils 73,63 % seiner getätigten Aufwendungen für das streitbefangene Objekt als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.

Dem folgte das Finanzamt nach einer für die Jahre 1992 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung ab dem Streitjahr 1998 letztlich nicht mehr. Ab 1998 ließ das Finanzamt unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Fläche der Wohnung (52 qm = 69,33 %) zur Fläche des Ladens (23 qm = 30,67 %) lediglich noch 30,67 % der erklärten Gesamtaufwendungen zum Werbungskostenabzug zu.

Hiergegen richtet sich die vom Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Er ist der Auffassung, dass eine Aufteilung seiner Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen zu einem wirtschaftlich unzutreffenden Ergebnis führt. Dies ergäbe sich vor dem Hintergrund, dass sich die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften bestimmten Gebäudes regelmäßig nach der Höhe der erzielbaren Mieten richten und auf den Laden ein Kaufpreisanteil von mindestens 80 % entfallen sei. Sachgerecht sei vielmehr allein eine Aufteilung nach den bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen, die in etwa auch dem Verhältnis der Mieterträge für das Ladenlokal zum Mietwert der Wohnung entsprächen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind, soweit der Steuerpflichtige in den Streitjahren für das streitbefangene Objekt Grundsteuerzahlungen zu leisten hatte, diese anteilig zu 74,38 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen der vom Finanzamt für dieses Objekt festgestellte Einheitswert ist. Das FG hat der Klage auch insoweit stattgegeben als das Finanzamt bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes für die übrigen vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen lediglich die Fläche der Wohnung und des Ladenlokals, nicht jedoch die Fläche des vom Ladeninhaber zusätzlich genutzten Kellerraums berücksichtigt hat. Danach beträgt die zu berücksichtigende Gesamtfläche nicht lediglich 75 qm, sondern 100 qm und der Anteil der zur Einkünfteerzielung eingesetzten Fläche nicht lediglich 30,67 %, sondern 48 %. Mithin sind - abgesehen von der Grundsteuer - 48 % der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Eine Berücksichtigung von mehr als 48 % der vom Steuerpflichtigen in den einzelnen Streitjahren für das Objekt getätigten Aufwendungen kommt - außer für die Grundsteueraufwendungen - nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Denn dient ein Gebäude nicht nur der Erzielung von Einkünften, so sind die vom Steuerpflichtigen für dieses Gebäude getätigten Aufwendungen soweit sie nicht direkt zugeordnet werden können, nach der Rechtsprechung des BFH, der das FG folgt, nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.

 

Hinweis

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellen in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehende Teile eines Gebäudes - die eigen- oder fremdbetrieblichen Zwecken sowie eigenen oder fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile - jeweils (höchstens vier) eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind den eigenstä...

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