Leitsatz
Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG steht den Erben bei fehlender Anweisung durch den Erblasser entsprechend ihrem Erbteil zu. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Erben persönlich erbschaftsteuerpflichtig ist.
Sachverhalt
Der Erblasser wohnte zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz. Seine Ehefrau wurde Alleinerbin. Die Anteile an der X-GmbH gingen abweichend als Vermächtnis zu je 1/7 auf die Ehefrau und die sechs Kinder über. Nur zwei der Kinder hatten ihren Wohnsitz in Deutschland, die anderen waren nach dem DBA Schweiz nicht steuerpflichtig. Deshalb wurde in der Erbschaftsteuererklärung beantragt, den Freibetrag für das Betriebsvermögen jeweils zu ½ auf diese zwei Steuerpflichtigen aufzuteilen. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur jeweils 1/7 des Freibetrags.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht den Freibetrag nur in Höhe von jeweils 1/7 gewährt. Denn beim Erwerb durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag des Freibetrags entsprechend einer vom Erblasser verfügten schriftlichen Aufteilung des Freibetrags maßgebend. Hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. und 3. Halbsatz ErbStG jedem Erben entsprechend seinem Erbteil bzw. zu gleichen Teilen zu. Diese Regelung gilt auch dann, wenn nicht alle Erwerber in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sind. Maßgebend für die Aufteilung des Freibetrags ist allein die Zahl der Erwerber, auf deren persönliche Steuerpflicht im Inland kommt es nicht an. Da vom Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags verfügt wurde, erhalten alle den Freibetrag zu gleichen Teilen unabhängig von ihrer persönlichen Steuerpflicht.
Hinweis
Es empfiehlt sich deshalb in die testamentarische Verfügung neben einer Zuweisung des Nachlasses auch eine Regelung über die Aufteilung des Freibetrags für das Betriebsvermögen mit aufzunehmen. Nur so kann vermieden werden, dass Teile der Steuervergünstigung verloren gehen. Nur bei einen Erwerb unter Lebenden (Schenkung) ist die Verteilung des Freibetrags nicht als höchstpersönliche Erklärung anzusehen, so dass diese Aufteilung auch von den Rechtsnachfolgern noch getroffen werden kann (BFH, Urteil v. 20.3.2002, II R 53/99, BStBl 2002 II S. 441). Im Erbfall greift bei fehlender Regelung durch den Erblasser zwingend die gesetzliche Aufteilungsregelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ErbStG ein, mit der Folge einer Aufteilung nach Köpfen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.06.2004, 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb