Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 30.11.2005, BStBl 2005 I, 1031
Nach dem BFH-Urteil vom 15.12.2004 (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen so lange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 [1. Alternative] ErbStG) ein Freibetragsrest nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 15.12.2004 (a.a.O.) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.
Beispiel:
U hat im Rahmen seiner Erbregelung verfügt, dass Alleinerbe A durch Sachvermächtnis von seiner ererbten Beteiligung an der U GmbH & Co KG 20 % an seinen Sohn S übereignen muss. Der Freibetrag nach § 13a ErbStG soll beiden zu gleichen Teilen zustehen. Beim Tod des U hat die Beteiligung noch einen Steuerwert von 500.000 EUR.
A erwirbt unter Berücksichtigung der Weitergabeverpflichtung gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 400000 EUR., S erwirbt begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 100.000 EUR.
Bei einer Verteilung des Freibetrags entsprechend der Aufteilungsverfügung des Erblassers entfallen auf A und auf S je 112.500 EUR. S kann diesen Freibetragsanteil nur im Umfang von 100.000 EUR ausschöpfen. Der restliche Freibetragsanteil von (112.500 EUR ./. 100.000 EUR =) 12.500 EUR kann von A zusätzlich zu seinem eigenen Freibetragsanteil in Anspruch genommen werden. Er kann insgesamt also einen Freibetrag von (112.500 EUR + 12.500 EUR =) 125.000 EUR abziehen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2005, 1031
Gleichlautende Ländererlasse vom 30.11.2005
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 3812a/12
FinMin Bayern, 34 - S 3812a - 010 - 44287/05
FinMin Berlin, III B S 3812a - 2/2004
FinMin Brandenburg, 36 - S 3851 - 1/04
FinMin Bremen, S 3812a - 13
FinMin Hamburg, 53 - S 3812a - 001/06
FinMin Hessen, S 3812a A - 1 - II 52
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 312 - S 3812a - 2/04
FinMin Niedersachsen, S 3812a - 14 - 39 1
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3812a - 8 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 3812a A - 447
FinMin Saarland, B/3 - 2 - 195/2005 - S 3812a
FinMin Sachsen, 35 - S 3812a - 11/11 - 60412
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 3812a - 11
FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3812 - 014
FinMin Thüringen, S 3812a A - 05 - 204(S)