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Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei der Anschaffung eines Mietwohngrundstückes

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Leitsatz

Eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück, der den Grund und Boden, die Altbausubstanz und Modernisierungsaufwendungen umfasst, im Schätzungswege ist zulässig, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung bestehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den Marktgegebenheiten entspricht.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1998 ein noch zu modernisierendes Mietwohngrundstück zum Preis von 2.564.000 DM. Ausweislich des Kaufvertrages entfiel der Kaufpreis zu jeweils 15 % auf den Grund und Boden und das Gebäude und zu 70 % auf die Modernisierungsarbeiten. Auf dieser Grundlage machten die Kläger AfA auf das Gebäude nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 und 3 FördG geltend.

Das Finanzamt beauftragte eine Bausachverständige mit der Aufteilung des Kaufpreises. Diese kam auf der Grundlage des Sachwertverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis

  • in Höhe von 512.800 DM (20 %) auf den Grund und Boden,
  • in Höhe von 692.280 DM (27 %) auf das Gebäude und
  • in Höhe von 1.358.920 DM (53 %) auf die Modernisierungsarbeiten

entfallen sei. Sie ging dabei von einem Sachwert des Grundstücks insgesamt in Höhe von 6.552.612 DM aus und teilte diesen im Verhältnis der Verkehrswerte zueinander auf, wobei sie als Grundstückswert 1.315.200 DM und als Gebäudewert einschließlich der Außenanlagen ohne Modernisierung 1.800.563 DM ansetzte. Das Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für die Berechnung der AfA und der Sonderabschreibungen die von der Bausachverständigen gefundenen Werte zugrunde.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zu Recht eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises für das Mie...

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