Leitsatz
Die Aufteilung des Gewinns aus einem länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetz auf die betroffenen Länder nach den DBA richtet sich danach, welchen Gewinn die Betriebsstätten im jeweiligen Land aus den mit den dort belegenen Leitungen erzielten Umsätzen erwirtschaftet hätten, wenn sie die Wirtschaftsgüter als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Z-KG. Sie betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern, welches durch Deutschland, Belgien und den Niederlanden verläuft. Die Verwaltungszentrale der Z-KG befand sich im Streitjahr 2011 in Deutschland. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Gewinn aufgrund der Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten ganz überwiegend den deutschen Betriebsstätten zuzurechnen sei. Die ausländischen Betriebsstätten hätten im Wesentlichen nur Transportfunktion, während die Ausführung, Koordinierung und Abrechnung der Transporte der Z-KG als Stammhaus obliegen würden. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, da die Betriebsprüfung den "Authorised OECD Approach" (AOA), d. h. die umfassende Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten, auf das Streitjahr 2011 angewendet habe, der aber erst ab dem Jahr 2013 gelte.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig und begründet. Zur Gewinnabgrenzung kann nicht auf die Aufteilungsmaßstäbe des AOA zurückgegriffen werden, weil die im Streitfall anzuwendenden DBA aus den Jahren 1959 (DBA-Niederlande) bzw. 1967 (DBA-Belgien) stammen. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnaufteilung widerspricht damit dem DBA-Niederlande bzw. DBA-Belgien, wonach der niederländischen bzw. belgischen Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen sind, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befasst und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte. Somit hat die Betriebsprüfung dem Umstand, welcher Umsatz im jeweiligen Land tatsächlich erzielt wurde, keine Bedeutung beigemessen. Hätte sie dies getan, stünden den ausländischen Betriebstätten die Entgelte für die dort erfolgten Gütertransporte zu und eben nicht dem deutschen Stammhaus.
Hinweis
Das für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Urteil ist zu begrüßen, da es der einseitigen Zurechnung der Gewinne auf das deutsche Stammhaus entgegentritt. Einschränkend hat das Finanzgericht allerdings Kosten des Stammhauses nicht anerkannt, soweit dieses mit der Verwaltung der ausländischen Rohrleitungsnetze beschäftigt war, da diese Kosten den ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2023, 3 K 1940/17 F