Kommentar
Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlaßt sind und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung ausgeschlossen, jedenfalls nahezu ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen bei Auslandsreisen die einzelnen Beurteilungsmerkmale , die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden; ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH, Beschluß v. 27. 11. 1978, GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213 und BFH, Urteil v. 14. 7. 1988, IV R 57/87, BStBl 1989 II S. 19).
Ist die Auslandsreise einer Lehrerin zwar beruflich veranlaßt , weil der aus Lehrer bestehende Teilnehmerkreis homogen war, Schulen im Ausland besucht und die dort abgehandelten Themen der Seminare eindeutig berufsbezogen waren, außerdem Dienstbefreiung gewährt und die Dienstbezüge weitergezahlt wurden, scheidet der Werbungskostenabzug gleichwohl aus, wenn die Reise nach den besonderen Umständen in nicht unerheblichem Umfang auch von privaten Motiven beeinflußt ist. Das Hereinspielen der Lebensführung fällt ins Gewicht, wenn auf einer 10 Arbeitstage enthaltenden Auslandsreise neben einem Ausflug am Wochenende ein Arbeitstag und drei Nachmittage von Arbeitstagen mit Städtebesuchen oder der Besichtigung allgemein interessierender Einrichtungen ausgefüllt sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.08.1995, VI R 47/95
Zur Erläuterung:
Im Streitfall hatte die Englischlehrerin an einer allgemeinbildenden Schule an einer im Schulverwaltungsblatt von International Study Programmes veranstalteten zweiwöchigen Englandkurse für deutsche Lehrer im November/Dezember 1988 teilgenommen. Der Lehrerin war für die Dauer des Kurses Dienstbefreiung unter Weiterzahlung der Dienstbezüge gewährt worden. Ein Zuschuß zu den Kosten hatte der Dienstherr nicht geleistet. Die Teilnehmer an den Kursen waren einzeln in Gastfamilien untergebracht. Das Kursprogramm hatte folgende Struktur aufgewiesen: Sonntag Anreise, Montag Einführung in das Programm, Dienstag bis Freitag halb- oder ganztägige Schulbesichtigungen, eine Stadtführung, eine Besichtigung und ein abendliches Seminar; Sonnabend/Sonntag ein Tagesausflug bzw. ein Tag frei; Montag bis Mittwoch ganztägiges Seminar über das Lehren von Englisch als Fremdsprache, Donnerstag Besichtigung von Schulen und Sehenswürdigkeiten, Freitagvormittag Fahrt nach London, Nachmittag frei in London, Sonnabend Rückfahrt nach Deutschland. Ziele des Kurses waren im wesentlichen sprachliche und methodische Auffrischung, Information über das reformierte englische Schulsystem, Teilnahme am Unterricht, Erfahrungsaustausch mit englischen Lehrern und Erweiterung der Sprachkompetenz.