Kommentar
1. Aufwendungen für eine Heilkur sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Krankheitskosten abziehbar, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist es regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Kurort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht. Diese strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit von Kurmaßnahmen werden in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die im allgemeinen besonders schwierige Abgrenzung der Kurreisen von üblichen Erholungsreisen und wegen der naheliegenden Möglichkeit von Mißbräuchen gestellt ( Außergewöhnliche Belastungen – ABC ).
2. Aufwendungen für einen Kuraufenthalt von Kindern werden von der neueren Rechtsprechung des BFH im allgemeinen unter der weiteren Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, daß das Kind während der Kur in einem Kinderheim/Sanatorium untergebracht wurde oder eine vor Antritt der Kur ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt, daß und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann ( BFH, Urteil v. 12. 6. 1991, III R 102/89 , BStBl 1991 II S. 763).
3. Entgegen Angriffen aus dem Schrifttum und einiger Gerichte der I. Instanz hat der BFH erneut an diesen strengen Nachweiserfordernissen festgehalten . Danach werden Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben deren Notwendigkeit zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 02.04.1998, III R 67/97
Zur Erläuterung:
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen die von der Krankenkasse nicht erstatteten Aufwendungen einer Kur in Höhe von insgesamt 4.367 DM für ihre 15-, 9- und 7jährigen Kinder einschließlich der Unterbringung und Fahrtkosten für zwei Begleitpersonen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht (u. a. Ferienwohnung, Bahnfahrt, Blumen und Trinkgelder, sonstige Fahrten, Strandkorbmiete, Kurtaxe, Verpflegung, Ansichtskarten). Die Notwendigkeit der hausärztlich empfohlenen Kur war vor deren Antritt vom Amtsarzt bescheinigt worden. Nachträglich hatte der Amtsarzt eine Begleitperson für die Hin- und Rückfahrt sowie für die gesamte Zeitdauer des Kuraufenthalts als notwendig angesehen. Die Krankenkasse hatte einen Zuschuß zu den Kosten einer „Vorsorgekur” für alle 3 Kinder zugesagt, wobei Unterkunft und Termin frei gewählt werden durften. Im Kurbericht bestätigte ein am Kurort praktizierender Arzt für Allgemeinmedizin, der Nordseeklimareiz habe in Verbindung mit der Verabreichung von Meerwasser-Raum-Inhalationen sowie Bewegungsübungen im Bewegungsbad zu einem ausreichend guten Erfolg sowie zu einer ausreichend guten Besserung geführt. Nachdem die Kläger ihren Klageantrag auf die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 1.578 DM für 2 Kinder und eine Begleitperson beschränkt hatten, gab das Finanzgericht der Klage insoweit statt .
Der BFH hob dieses Urteil mit der Begründung auf, er könne nicht abschließend entscheiden, ob der erforderliche zusätzliche Nachweis für eine ambulante Kinderkur erbracht wurde. Auf 15 Seiten erörtert der BFH ausführlich die tatsächliche und rechtliche Problematik der Nachweiserfordernisse bei Kinderkuren, an denen er uneingeschränkt festhält. Auf diese Rechtsprechung sollten sich alle Steuerpflichtigen einstellen. Nichtinformierte Steuerpflichtige können nicht mit Nachsicht rechnen.