Leitsatz
Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene WK. Die gesetzlichen Neuregelungen in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 und § 52 Absätze 23d und 30a EStG n.F. verstoßen nach Überzeugung des FG nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Sachverhalt
Der 1981 geborene Kläger hat mit einer Verkehrsfliegerschule einen Schulungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer. Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung des Klägers. Das FA hat die als vorweggenommene WK geltend gemachten Schulungskosten nicht anerkannt und die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags abgelehnt. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass nach Auffassung des BFH auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als WK anzuerkennen seien, da die Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen ab 2004 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde.
Entscheidung
Der Abzug der Aufwendungen des Klägers für seine erstmalige Berufsausbildung als WK ist nach § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. ausgeschlossen. Die Neureglung vom 7. 12. 2011 wurde im BGBl vom 13. 12. 2011 verkündet, und trat am Tag nach ihrer Verkündung, also am 14. 12. 2011, in Kraft. Nach § 9 Abs. 6 EStG n.F. sind Aufwendungen des Stpfl. für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung, welche zugleich eine Erstausbildung vermitteln, keine WK, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Im Streitfall handelt es sich um eine echte Rückwirkung, die aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig ist, denn der Kläger konnte kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden, dass die von ihm getätigten Aufwendungen als WK abzugsfähig sind.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 72/13 geführt. Da der BFH mit Urteil vom 5.11.2013 - VIII R 22/12 entschieden hat, dass Aufwendungen eines Stpfl. für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind, bleibt nur noch die Hoffnung, dass der VI. Senat des BFH, bei dem noch zahlreiche gleichgelagerte Revisionen zur Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung als WK anhängig sind, die Auffassung des VIII. Senates nicht teilt und entweder eine Vorlage an den Großen Senat des BFH oder das BVerfG macht. Betroffene sollten daher ihre Einsprüche zunächst nicht zurücknehmen, sondern die Entscheidung des VI. Senates abwarten.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 04.09.2013, 2 K 159/11