Leitsatz
1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.
2. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
3. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Normenkette
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin organisierte mit Hilfe einer Eventagentur für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer sogenannte "Business Veranstaltungen". Sie unterhielt zudem als Motivationsplattform für ihre Arbeitnehmer den "Fanclub M". Der Fanclub bot den Arbeitnehmern – ebenfalls unterstützt durch eine Eventagentur – die Möglichkeit, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten teilzunehmen. Es wurden u.a. Fußballturniere zwischen Mitarbeitermannschaften der Klägerin organisiert, Startplätze für Breitensportveranstaltungen zur Verfügung gestellt und die Arbeitnehmer bei der Organisation von lokalen Sportaktivitäten und Sporttreffs unterstützt. Die Zahlungen an die Agenturen berücksichtigte die Klägerin nicht im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung gemäß § 37b EStG an ihre Kunden.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin hingegen die Auffassung, die Agenturleistungen seien
Das FA erließ demgemäß einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage waren erfolglos (FG Köln, Urteil vom 22.2.2018, 1 K 3154/15, Haufe-Index 11773288, EFG 2018, 1133).
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben. Denn das FG habe die Aufwendungen der Klägerin für die Eventagenturen bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG zu Unrecht berücksichtigt.
In die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b Abs. 1 EStG habe es die entsprechenden Aufwendungen hingegen zu Recht einbezogen.
Hinweis
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Arbeitnehmern, die an den sogenannten "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des "Fanclubs M" kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge zuwandte. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich insbesondere nicht um Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse.
a) Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs zuwandte, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Wert der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist hiernach mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird; Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt.
b) Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst dafür entrichtet hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Ware oder Dienstleistung hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht...