Leitsatz
Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Eine OHG veranstaltete in jedem Jahr ein Golfturnier im Zusammenhang mit einer jährlich wiederkehrenden Wohltätigkeitsveranstaltung, bei der Spenden für an Leukämie erkrankte Kinder gesammelt wurden. Die OHG verzichtete auf Startgelder für das Turnier und erbat stattdessen Spenden. Die Kosten des Turniers sowie einer anschließenden Abendveranstaltung für die Turnierteilnehmer und deren Begleitung übernahm die OHG und behandelte sie als Betriebsausgaben.
Das FA sah die Ausgaben als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig an und rechnete sie dem Gewinn hinzu. Das FG (Hessisches FG, Urteil vom 22.5.2013, 11 K 1165/12, Haufe-Index 5084983, EFG 2013, 1477) stellte zwar die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nicht in Frage, hielt aber die Voraussetzungen des Abzugsverbots für erfüllt und wies die Klage deshalb ab.
Entscheidung
Auch die Revision blieb erfolglos. Der BFH ließ offen, ob überhaupt eine betriebliche Veranlassung der Kosten bestanden habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, greife das Abzugsverbot ein. Sowohl die Aufwendungen für das Golfturnier als auch diejenigen für die Abendveranstaltung hätten in Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) der Gesellschafter der OHG und/oder deren Geschäftsfreunden gestanden.
Hinweis
1. Das Urteil zeigt, dass verbreitet unter dem Schlagwort "Sponsoring" verstandene Sachverhaltsgestaltungen jeweils im Detail zu betrachten und dementsprechend ertragsteuerlich zu würdigen sind.
Geht es darum, dass ein Unternehmen sich Werbeeffekte aus der Förderung gemeinnütziger Zwecke verspricht, kann es diese auf verschiedenen Wegen zu erreichen versuchen. Werden direkte Spenden geleistet, sind diese in den Grenzen des § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Unternehmers, Mitunternehmers oder der Körperschaft abziehbar. Ein mittelbarer Werbeeffekt für das Unternehmen lässt sich ggf. durch das Bekanntmachen der Spende erreichen.
Unmittelbare Werbung des Unternehmens führt demgegenüber zu betragsmäßig grundsätzlich unbegrenzt abziehbaren Betriebsausgaben.
2. Im Urteilsfall ging es um eine dritte Variante, nämlich mittelbare Werbung durch eigene Ausgaben, die in einen Zusammenhang mit gemeinnützigen Zwecken gestellt werden. Der Abzug solcher Ausgaben von Personenunternehmern ist nur unter zwei Voraussetzungen möglich: die Ausgaben müssen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sein und dürfen nicht unter ein Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen.
a) Die nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung ist notwendig, weil sich bei mittelbaren Werbeaufwendungen ein Schlüssel für die Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Veranlassung nicht finden lassen wird, sodass eine nicht unerhebliche außerbetriebliche Mitveranlassung das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auslöst. Dass die Kosten im Urteilsfall nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst waren, hatte das FG angenommen, stieß beim BFH aber auf Zweifel. Denn wenn es der Zweck der Aufwendungen war, für eine gemeinnützige Organisation einen Rahmen zum Einsammeln von Spenden zu schaffen, ist dieses kein betrieblicher Zweck, sondern ein außerbetrieblicher. Die betreffenden Aufwendungen können dann dem Grunde nach nur als Spende abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen einer Sach- oder Aufwandsspende nach § 10b Abs. 3 EStG erfüllt sind.
b) Kann eine außerbetriebliche Mitveranlassung ausgeschlossen werden, sind die Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar, sofern der Abzug nicht an § 4 Abs. 5 EStG scheitert. Einschlägig sind dafür insbesondere die Abzugsverbote für Geschenke, Bewirtung und Beherbergung. Im Urteilsfall ging es demgegenüber um das Abzugsverbot für besondere "Repräsentationskosten", zu denen das Gesetz ausdrücklich Kosten der Jagd, Fischerei sowie für Motor- und Segeljachten zählt. Aber auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" sind nicht abziehbar. Die Rechtsprechung versteht darunter Veranstaltungen, die der Lebensführung des Unternehmers und/oder seiner Geschäftspartner dienen, und verweist dazu auf die Gesetzesmaterialien. Golfturniere hält der BFH schon lange für solche Veranstaltungen. Nicht abziehbar sind dann nicht nur die Kosten des Turniers selbst, sondern auch die Kosten für alle im Umfeld eines solchen Turniers stattfindenden Veranstaltungen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.12.2015 – IV R 24/13