Leitsatz
Aufwendungen für ein Kanzleijubiläum können auch dann ausschließlich betrieblich veranlasst sein, wenn die Festveranstaltung einen Tag nach dem 50. Geburtstag eines Sozius durchgeführt wird.
Sachverhalt
Als Betriebsausgaben sind diejenigen Aufwendungen abzugsfähig, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Hierzu gehören auch die Aufwendungen für ein Betriebsjubiläum. Derartige Aufwendungen müssen jedoch grundsätzlich von solchen Ausgaben abgegrenzt werden, die privat veranlasst sind. Für Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind und die sich objektiv nicht auf die beiden Bereiche aufteilen lassen, kommt im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot ein Betriebsausgabenabzug insgesamt nicht in Betracht (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Im Urteilsfall wurden von einer Sozietät von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern für Freitag, den 11. April 1997, Berufskollegen, Mitarbeiter, Mandanten und Geschäftsfreunde in die Geschäftsräume der Kanzlei zum fünfjährigen Bestehen der Sozietät eingeladen. Einen Tag zuvor, am 10. April 1997, vollendete ein Sozius seinen 50. Geburtstag.
Entscheidung
Der Beklagte hat nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senats zu Unrecht den Abzug der Aufwendungen für das Kanzleijubiläum als Betriebsausgaben versagt. Ob Aufwendungen für eine Veranstaltung betrieblich oder privat (mit-)veranlasst seien, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen. Dabei komme zunächst dem Anlass der betreffenden Veranstaltung indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Aufwendungen betrieblich oder privat veranlasst seien. Darüber hinaus müssten aber weitere Umstände - Gastgeber, Gästeliste, Veranstaltungsort etc. - im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit einem runden Geburtstag ersetze nicht die notwendige Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Im Ergebnis konnte der Senat eine Mitveranlassung der Feier durch den runden Geburtstag des Sozius nicht erkennen.
Hinweis
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot könnte möglicherweise schon bald als überholt gelten. Dem Großen Senat wurde mit BFH-Beschluss vom 20.7.2006 (VI R 94/01) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob gemischte Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Würde das Aufteilungs- und Abzugsverbot überwunden, könnten die Aufwendungen - anteilig - auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn eine betriebliche Veranstaltung auch durch ein privates Ereignis des Firmeninhabers (mit-)veranlasst ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2007, 1 K 1377/03 B