Leitsatz
Zwar können durch das Veranstalten eines Golfturniers veranlasste Aufwendungen einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten "ähnlichen Zweck" erfüllen und dadurch den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auslösen. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002
Sachverhalt
Die Klägerin schloss im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit (Brauerei) u.a. mit Betreibern von Golfplätzen (Vereinen) bzw. angeschlossenen Gastronomiebetrieben Verträge über die Lieferung von Getränken (insbesondere Bier). Dabei hatte sie sich (i.d.R. bereits bei Abschluss der Liefervereinbarungen) verpflichtet, Golfturniere durchzuführen und die Durchführung solcher Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen (i.d.R. ein Turnier pro Jahr). Dies erfolgte im Rahmen einer Golfturnierreihe ("X Cup") mit durchschnittlich 20 Turnieren pro Jahr. Die Vereine übernahmen die Organisation, die Ausschreibung sowie die Turnierausrichtung und luden zur Teilnahme ein. Einzelheiten zu den Preisen und der Verpflegung sprach ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin mit dem Spielführer bzw. Präsidenten sowie mit der Gastronomie des jeweiligen Klubs ab. Nach eigenen Angaben der Klägerin hatte sie keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste. Die Teilnehmer der Turniere meldeten sich auf die Ausschreibungen der Vereine zur Teilnahme an. Es nahmen sowohl Mitglieder der ausschreibenden Klubs als auch Gäste aus anderen Vereinen teil. Die Siegerehrung erfolgte in der Regel durch einen Vertreter der Klägerin. Jene übernahm die Kosten für die Platzmiete, die Verpflegung und die Preise nach jeweiliger Rechnungstellung durch die Vereine (jeweils etwa 2.000 EUR bis 3.000 EUR pro Turnier). Gemäß den Bierliefervereinbarungen brachten die Golfvereine im Gegenzug beim "X Cup", während der anderen Golfturniere sowie in der angeschlossenen Gastronomie das gesamte Jahr über das Bier und weitere Getränke der Klägerin zum Ausschank.
Entscheidung
Der BFH war anderer Auffassung als das FG: Da der Zweck des Abzugsverbots nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.9.2013, 6 K 38/12, Haufe-Index 6205817, EFG 2014, 122) zur Organisation und zum Teilnehmerkreis der Turniere nicht erfüllt war, konnte diese belastende Ausnahmeregelung nicht eingreifen.
Hinweis
1.§ 4 Abs. 5 Satz 1 EStG ist eindeutig: "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern …". Hier geht es um § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, dessen Tatbestand zunächst mit Blick auf das Merkmal "ähnliche Zwecke" für ein Golfturnier kurzerhand als erfüllt angesehen wird.
2. Das Abzugsverbot für eine Betriebsausgabe ist mit Blick auf das sog. objektive Nettoprinzip rechtfertigungsbedürftig. Aber diese Hürde lässt sich unschwer meistern: Es wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (BT-Drucks. III/1811, S. 8; III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen Zusammenhang bei Vorliegen der entsprechenden Art der Aufwendungen. Insoweit wird der (mögliche) Streit um die private Veranlassung der Aufwendungen typisierend "erledigt" (Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 8 Rz. 291).
3. Allerdings ginge dies ohne Eingrenzung "zu weit": Die Typisierung kann nur solche Aufwendungen betreffen, die die Lebensführung bzw. die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen berühren können. Scheidet etwa die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen aus, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird, werden die betreffenden Aufwendungen nicht von dem Abzugsverbot erfasst. Kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schiff zu Unterhaltung, Sport oder Repräsentation eingesetzt wird, greift das Abzugsverbot ein.
4. Bei dieser Maßgabe ist das Feld der Entscheidung (hier: "Grün") klar abgegrenzt und die tatsächlic...