Leitsatz
1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
2. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist Lehrerin. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, einen Therapiehund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik anzuschaffen. Die Klägerin schaffte daraufhin einen Hund an. Im Rahmen des Schulhund-Programms wurde der Hund von der Klägerin insbesondere im Unterricht eingesetzt. Zu diesem Zweck nahm die Klägerin sie nahezu arbeitstäglich mit in die Schule.
In den Steuererklärungen für die Streitjahre (2014 bis 2016) machte die Klägerin Aufwendungen für das Tier als Werbungskosten geltend. Diese setzten sich zusammen aus:
- einer Abschreibung für die Anschaffung des Hundes auf acht Jahre,
- Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege und Tierarzt,
- den Besuch einer Hundeschule sowie
- den Kosten für die Ausbildung als Therapiehund zuzüglich Fahrtkosten.
Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die Anschaffung und Haltung des Hundes sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide ein Abzug als Werbungskosten aus.
Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage teilweise statt. Es berücksichtigte die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe und die übrigen Aufwendungen zu einem Drittel als Werbungskosten (FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2852/18 E, Haufe-Index 13116061, EFG 2019, 886).
Entscheidung
Die Revision des FA war erfolglos.
Hinweis
1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
a) Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen.
Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285).
b) Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.
Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 AO).
c) Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich.
Haustiere sind i.d.R. kein Arbeitsmittel
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Dient ein solches neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Davon ist bei Haustieren – anders als beispielsweise bei dem Diensthund eines Polizeihundeführers (BFH, Beschluss vom 30.6.2010, VI R 45/09, BFH/NV 2010, 2170) – regelmäßig auszugehen.
2. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des FG, wonach ein Drittel der Aufwendungen für den Hund, bestehend aus einer zeitanteiligen Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt und Besuch der Hundeschule, beruflich veranlasst seien, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Denn die Klägerin nutzte den Hund auch beruflich, indem sie ihn an ihren Unterrichtstagen – mithin nahezu arbeitstäglich – im Rahmen des Schulhund-Konzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfb...