Leitsatz
Aufwendungen für die Grabpflege können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG beschränkt sich auf Leistungen in der privaten Wohnung, dem Haus nebst Zubehörräumen und dem Garten.
Sachverhalt
Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 die Kosten für die gärtnerische Pflege des Grabes seiner Ehefrau als haushaltsnahe Aufwendungen i. S. des § 35a EStG geltend. Nachdem das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen abgelehnt hatte, trägt der Kläger im Klageverfahren vor, dass nach seiner Auffassung die Aufwendungen unter § 35a EStG fallen. Der gesetzliche Tatbestand "in dem Haushalt" sei nicht mit der Wohnung bzw. dem Wohngrundstück gleichzusetzen. Da sich das Grab in räumlicher Nähe der Wohnung befinde, seien die Kosten für die Dienstleistung als in und für den Haushalt erbracht anzusehen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Klage nicht begründet. Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Grabpflege zutreffend nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt. Die Richter schließen sich der Meinung des Finanzamts an, dass der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen eine räumliche Einschränkung auf die Wohnung, deren Zubehör und den Garten beinhaltet. Unabhängig vom Zweck der Norm ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Leistungen "in einem inländischen Haushalt" beschränkt. Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten (vgl. FG Nürnberg, Urteil v. 22.9.05, IV 33/2005). Dazu gehört nicht die sich in räumlicher Entfernung befindliche Grabstätte.
Hinweis
Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 22.9.2005 (IV 33/2005) sind Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, nicht nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung fallen danach ebenfalls nicht unter § 35a Abs. 2 EStG. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass andere Finanzgerichte eine Berücksichtigung von Grabpflegekosten oder Reinigungskosten nach § 35a EStG für möglich halten.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 01.11.2007, 4 K 1048/07