Leitsatz
Die in § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG , § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG , § 13 Abs. 2 UWG
Sachverhalt
Kläger war ein Verein, der u.a. zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder (Unternehmen), andere Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mahnt (§ 13 Abs. 2 und 3 UWG). Die sog. Abmahngebühren, die von den abgemahnten Unternehmen zu zahlen sind, stellte er diesen mit 7 % USt in Rechnung.
FA und FG meinten, die Abmahnungen seien keine steuerbaren Umsätze. Bei Aufwendungsersatz fehle es an der erforderlichen Verknüpfung zu einer Leistung. Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge seien deshalb nicht abziehbar.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg; der BFH wies darauf hin, dass die Zivilrechtsprechung ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch verneint und Aufwendungsersatzanspruch gewährt. Eine abschließende Entscheidung war nicht möglich, weil die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nicht festgestellt waren.
Beachten Sie, dass der BFH ausdrücklich auf Zweifel an der Auffassung der OFD Rostock vom 10.5.2001, S 0171 – 03/01 – St 242/24a (Steuer-Eildienst 2001, 431) hingewiesen hat: Die OFD unterscheidet zwischen den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (nicht gemeinnützig) und den in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG genannten Verbänden (gemeinnützig). Diese Ansicht dürfte mit § 65 Nr. 3 AO nicht vereinbar sein.
Hinweis
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird (BFH, Urteil vom 11.4.2002, V R 65/00, BFH-PR 2002, 307).
Beachten Sie: Für eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt ist eine "Zielgerichtetheit des Handelns" in dem Sinn nicht notwendig, "dass die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung um des Aufwendungsersatzes willen" erfolgen müsste. Ausreichend ist ein "Rechtsverhältnis" zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Eine Leistung gegen Entgelt liegt deshalb auch vor, wenn ein Unternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erhält, weil er im Interesse eines anderen für diesen tätig wird.
So ist es auch bei den in § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UWG genannten Verbänden, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen dürfen. Sie haben, weil die Abmahnung des Störers auch im Interesse des Störers liegt, der dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, nach der ständigen Zivilrechtsprechung einen Aufwendungsersatzanspruch für die "Geschäftsführung ohne Auftrag" (grundlegend BGH, Urteil vom 15.10.1969, I ZR 3/68, BGHZ 52, 393). Der Abmahnverein kann deshalb davon ausgehen, dass er die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt, falls er seine Aufwendungen möglichst niedrig hält. Dem ist auch für die Umsatzsteuer zu folgen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.1.2003, V R 92/01