Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
2.1 Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht
Die Buchführungspflicht nach Handelsrecht geht der Buchführungspflicht nach Steuerrecht vor. D.h. wer bereits nach Handelsrecht Bücher führen muss, ist dazu auch steuerrechtlich verpflichtet.
Aufzeichnungen sind alle dauerhaft verkörperten Erklärungen über Geschäftsvorfälle in Schriftform oder elektronischer Form (Datenträger, Cloud) als Text, Zahlen, Symbole und Grafik. Keine Aufzeichnungen sind Notizen.
Bücher sind die Sichtbarmachung von Vermögenslage und Geschäftsvorfällen des Kaufmanns. Die äußere Form (Buch, Loseblattsammlung oder Datenträger) ist unerheblich.
Handelsrechtliche Vorschriften:
- Die Buchführungspflicht gilt nur für Kaufleute, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.
- Kopien der abgesandten Handelsbriefe sind in Papierform, auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern (Festplatte, CD-ROM) aufzubewahren.
- Die Buchführung muss in einer gesprochenen (sog. "lebenden") Sprache erfolgen.
- Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet geführt werden.
- Es gilt ein Radier- / Überschreibverbot, d. h. bei Berichtigungen müssen ursprüngliche Eintragungen immer ersichtlich sein.
- Es besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Inventars und einer Bilanz jeweils zu Beginn des Gewerbes und dann zum Schluß jeden Geschäftsjahrs.
- Rechtsformspezifische Aufstellungs- und Ausweisvorschriften sind zu beachten.
- Der Ausweis von Haftungsverhältnissen (Bürgschaften etc.) hat als Anlage zur Bilanz zu erfolgen.
- Ein Lagebericht ist bei Kapitalgesellschaften und bei bestimmten Personenhandelsgesellschaften zu erstellen.
Befreiung von der Buchführungspflicht
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
- weder mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse
- noch mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss
aufweisen, können wählen von den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften abzusehen.
Handelsrechtliche und steuerliche Buchführungsgrenzen sind mit gewissen Abweichungen sehr ähnlich.
2.2 Sonstige außersteuerliche Aufzeichnungsvorschriften
Ist ein Unternehmer verpflichtet branchenspezifische Aufzeichnungen zu führen, so sind diese auch für die steuerliche Gewinnermittlung zu beachten. Derartige Vorschriften sind z. B.: