Auch für den Warenausgang sind (u. U.) besondere Aufzeichnungen zu führen.
Den Warenausgang aufzeichnen müssen:[1] | |
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Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Großhandel) | wie Großhandel |
Gewerbetreibende – im Verkauf an Endverbraucher (= Einzelhandel) | entfällt |
Gewerbetreibende – im Rahmen des Wiederverkaufs (= Großhandel) | auch Nichtbuchführungspflichtige |
Selbstständig Tätige | entfällt |
Tab. 11: Aufzeichnungspflichtige
Aufzuzeichnen sind beim Warenausgang:[2] | Art der Aufzeichnungen: |
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Tag des Warenausgangs oder Rechnungsdatum | Warenausgangsbuch |
Name und Anschrift des Abnehmers | Liste oder geordnete Belegablage |
Handelsübliche Bezeichnung der Ware | |
Preis | |
Beleghinweis | |
Alle Ziel-, Kredit-, Tausch- und Kompensationsgeschäfte | Debitorenkonto, Vermerke auf Aus- und Eingangsrechnungen |
Alle Preisnachlässe |
Tab. 12: Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang
Preisnachlässe aufzeichnen
Zum Nachweis geringerer Aufschläge bzw. eines niedrigeren Gewinns sollten in jedem Fall – auch im Verkauf an Endverbraucher – Preisnachlässe aufgezeichnet werden (Liste, Sammeln von Etiketten, auf welchen Reduzierungen vermerkt sind).
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