Obwohl der DCGK erst mit Datum 16.12.2019 grundlegend überarbeitet wurde und weitere Überarbeitungen nicht mehr in der bislang gewohnten engen Taktung erfolgen sollten, musste die Regierungskommission am 21.1.2022 einen Entwurf einer nächsten Überarbeitung veröffentlichen, der bis zum 11.3.2022 kommentiert werden konnte.
Der DCGK ist vom Gesetzgeber als sogenannte "weiche" Regelung im Gesetz verankert. Daher sind die Empfehlungen nicht zu befolgen, allerdings wird mit § 161 AktG gefordert, dass die börsennotierten Aktiengesellschaften die Übereinstimmung mit dem jeweils gültigen DCGK erklären müssen; sollte dabei von Empfehlungen abgewichen worden sein, so ist dies anzugeben und zu begründen. Über die verpflichteten Unternehmen hinaus hat der Kodex eine gewisse Ausstrahlungswirkung als unterstellte "gute Unternehmensführung" auch auf viele andere Unternehmen.
Grund für die erneute Überarbeitungsnotwendigkeit sind insbesondere gesetzliche Änderungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG), mit dem etwa im AktG das Thema der Nachhaltigkeit deutlich stärker betont wurde. Vorgeschlagen wird daher, gleich im 1. Abschnitt die Empfehlung A1 zu verankern, nach der der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten soll. Zudem soll die Unternehmensstrategie Auskunft darüber geben, wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind. Schließlich soll auch die Unternehmensplanung finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele enthalten. In Empfehlung A3 soll es zukünftig heißen
"Das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem soll auf finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet sein. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen."
Die Kommission sorgt zudem mit der Empfehlung A.5 für weitere Transparenz, da im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems beschrieben werden sollen, wobei auch zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden soll. Bislang wurde in A.2 Satz 2 DCGK 2020 lediglich empfohlen, die Grundzüge des Compliance Management Systems im Lagebericht offenzulegen.
Die Kommission erläutert dazu in den Begründungen, dass die Corporate Governance nicht allein aus dem Principal-Agent-Modell heraus entwickelt werden kann. Vielmehr verlangt die interessenpluralistische Zielkonzeption des Aktiengesetzes von der Unternehmensführung, die Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder einschließlich der Gesellschaft zu verstehen und zum Ausgleich zu bringen und darauf aufbauend Nachhaltigkeit in der Geschäftsstrategie zu verankern.
Zudem wird im 1. Abschnitt auch die Gesetzesänderung des FISG eingearbeitet, nach der das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem auch ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System umfassen muss.
Im Abschnitt für den Aufsichtsrat werden diese Ergänzungen per Empfehlung auch als zu überwachende Aufgaben bestimmt und das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats soll auch Expertisen zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen (C.1). Zudem soll auch die Kompetenz der nun gesetzlich mind. 2 vorgeschriebenen Finanzexperten im Prüfungsausschuss die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. –prüfung umfassen (D.4). Schließlich soll der Prüfungsausschuss mit dem Abschlussprüfer die Risikoeinschätzung, die Prüfungsstrategie, und Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse diskutieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll sich regelmäßig mit dem Finanzvorstand und dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prüfung austauschen, an Diskussionen zwischen Management und Abschlussprüfer über kritische Prüfungssachverhalte teilnehmen und dem Ausschuss hierüber berichten. Ebenso soll sich der Prüfungsausschuss davon überzeugen, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit der verschiedenen Elemente des eingerichteten internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems (einschließlich Compliance Management System) intern geprüft wird, und externe Prüfungen auch des internen Revisionssystems veranlassen (D.3). Neu ist auch die Empfehlung, dass der Prüfungsausschuss regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand tagen soll (D.11).
Bei den Grundsätzen wurde zudem die neue Rechtslage hinsichtlich der Besetzung des Vorstands entsprechend der Vorgaben zur Mindestbeteiligung der Geschlechter berücksichtigt (Grundsatz 9).
In dem Entwurf zeigt sich erneut, mit welcher Macht die – breit interpretierten – Nachhaltigkeitsaspekte die Unternehmensführung und den Aufsichtsrat erreicht haben. Da zumeist gesetzliche Vorgaben umgesetzt bzw. als Empfehlungen ausgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass es im Konsultationsprozess zu keinen ganz großen Ä...