Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung sind Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für den Beruf förderlich oder unerlässlich sind. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich.[1]

Allerdings werden Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen wie Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien als Berufsausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG anerkannt, da sie die notwendigen Grundlagen für die Ausbildung zum späteren Beruf vermitteln.[2]

S. "Fremdsprachenkurse".

[1] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003:002, BStBl 2010 I S. 614.

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