Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen von Arbeitslosen zur besseren Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sind Fortbildungskosten, wenn feststeht, dass der Arbeitslose für die Zeit nach Abschluss der Bildungsmaßnahme tatsächlich Einnahmen anstrebt und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht.[1] Dies gilt auch für Aufwendungen der Umschulung zu einer neuen Berufsart, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.[2]

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind aber auch bei Arbeitslosen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

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