Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, welche die Grundlage für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zur anderen sein können (Umschulungskosten), sind Fortbildungskosten. Sie sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit einer späteren beruflichen Tätigkeit besteht und der Steuerpflichtige zuvor eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?