Die Aufwendungen für den Besuch von Fortbildungskursen sind, soweit eine berufliche Veranlassung vorliegt, als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für Berufsbildungsmaßnahmen von Lehrern im Ausland.[1] Aufwendungen eines Sportlehrers für die Ausbildung im Snowboard-Fahren sind als Fortbildungskosten zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.[2] Ebenso hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen einer Lehrerin für eine Exkursion nach Mexiko im Rahmen eines Aufbaustudiums als Fortbildungskosten abziehbar sind.[3] S. "Studienreisen".

Aufwendungen von Grund- und Hauptschullehrern für ein Hochschulstudium zur Erlangung der Befähigung für ein Lehramt an Realschulen oder Gymnasien können, da eine Erstausbildung bereits beendet ist, generell als Fortbildungskosten anerkannt werden.

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