Aufwendungen einer ausgebildeten Alten-/Krankenpflegerin für das berufsbegleitende Studium der Sozialarbeit können nach Verwaltungsauffassung als Werbungskosten anerkannt werden.[1] Aufwendungen einer als Pflegedienstleiterin ausgebildeten und tätigen Krankenschwester für ein Fachhochschulstudium der Sozialökonomie können ebenfalls als Fortbildungskosten anerkannt werden.[2] Ebenso sind Aufwendungen eines langjährig als Krankenpfleger tätigen Steuerpflichtigen für das Studium der Sozialpädagogik Fortbildungskosten.[3]
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