Das erste juristische Staatsexamen stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Daher sind die Aufwendungen für die Erlangung des 2. Staatsexamens als Fortbildungskosten unbeschränkt abzugsfähig.[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen