Eine berufliche Veranlassung ist bei beruflichen Bildungsmaßnahmen zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs, d. h. vom Steuerpflichtigen mit Einkunftserzielungsabsicht getätigt werden.[1] Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben für Bildungsmaßnahmen erwachsen, die den Beruf des Steuerpflichtigen im weitesten Sinne fördern.

Ist der erforderliche Veranlassungszusammenhang, der bei jeder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein kann, zu bejahen, bestehen keine Gründe, danach zu differenzieren, ob eine akademische oder eine nicht akademische Bildungsmaßnahme zu beurteilen ist, immer vorausgesetzt, dass eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist.

Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen sind i. d. R. ausschließlich beruflich veranlasst und betreffen nicht die Lebensführung i. S. v. § 12 Nr. 1 EStG. Insbesondere sind berufliche Bildungsmaßnahmen nicht deshalb als privat mitveranlasst zu werten, weil ein erfolgreicher Abschluss möglicherweise eine höherrangige berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung eröffnen kann.

Auch bei Fortbildungskosten können jedoch sog. gemischte Aufwendungen vorliegen. Insbesondere bei Fortbildungsreisen ist es oft schwierig, ein – für die sachgerechte steuerliche Beurteilung erforderliches – eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung kommt eine Aufteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen in Betracht.[2] Gemischte Aufwendungen dürfen nach der Übernahme dieser Sichtweise durch die Verwaltung grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003: 002, BStBl 2010 I S. 614.

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