3.1 Allgemeines

Der Art nach sind bei Berufsbildungskosten alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Sie sind grundsätzlich in voller Höhe, die der Steuerpflichtige frei bestimmen kann, absetzbar. Lediglich unangemessen hoher Aufwand ist nicht berücksichtigungsfähig.[1] Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere die Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Repetitorien, Prüfungen, für die erforderlichen Fachbücher, Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel, auch die Kosten für Computer und sonstige Arbeitsmittel, die im Rahmen der Fortbildung verwendet werden. Bei Gegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind die Anschaffungskosten pro Jahr nur in Höhe der anteiligen AfA abziehbar. Arbeitsmittel bis zum Wert von 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind in 2023 sofort abzugsfähig.[2]

Für sog. digitale Wirtschaftsgüter (Computer-Hard- und Software) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer auf 1 Jahr festgelegt, sodass wertunabhängig ein Vollabzug im Jahr der Anschaffung möglich ist.[3]

Bei den Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Fortbildungsveranstaltungen im häuslichen Arbeitszimmer greifen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Ggf. kommt auch der Ansatz der sog. Homeoffice-Pauschale in Betracht.[4]

Darüber hinaus entstehen im Rahmen von beruflichen Bildungsmaßnahmen regelmäßig Reisekosten.

Verpflegungsmehraufwendungen werden mit den gesetzlichen Pauschbeträgen berücksichtigt.[5] Etwaige Übernachtungskosten können in der nachgewiesenen Höhe geltend gemacht werden.[6]

Ob Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abziehbar sind oder mit der – niedrigeren – ­Entfernungspauschale von 0,30/0,38 EUR pro Entfernungskilometer, richtet sich danach, ob die Bildungsmaßnahme an einer ersten Tätigkeitsstätte absolviert wird oder nicht. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses oder als Vollzeitunterricht durchgeführt wird.

3.2 Bildungsmaßnahmen im Rahmen oder als Ausfluss des Dienstverhältnisses

Bei Reisen im Rahmen oder als Ausfluss eines konkreten Dienstverhältnisses sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend eine außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht.[1] Hierunter fallen z. B. Fahrten zu Berufsschulen, Berufsakademien, Bibliotheken usw.

 
Praxis-Beispiel

2-tägiger Seminarbesuch

Ein Bankangestellter mit erster Tätigkeitsstätte in Ulm nimmt an einem 2-tägigen Seminar für Führungskräfte in der Bankzentrale in München teil. Bei der Fahrt mit dem privateigenen Pkw kann er seine Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Bei Fortbildungsveranstaltungen an der ersten Tätigkeitsstätte greift hingegen die pro Arbeitstag einmal zu gewährende Entfernungspauschale (i. H. v. 0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer) auch dann ein, wenn diese freiwillig und zusätzlich zum Zweck der Fortbildung angefahren wird.[2]

3.3 Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses (Vollzeitunterricht)

Eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt von Gesetzes wegen als erste Tätigkeitsstätte[1], sodass die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale (i. H. v. 0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer) berücksichtigt werden können. Die frühere Rechtsprechung ist damit überholt.[2] Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. Ausreichend ist, wenn der Auszubildende/Studierende die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.[3]

Die gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig.[4]

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt nach Verwaltungsauffassung insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Studiums oder im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben

  • keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder
  • nur einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
  • einer Erwerbstätigkeit in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) nachgeht.[5]

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