OFD Karlsruhe, Verfügung v. 24.11.2003, S 2354 A - 30 - St 322
Berufsbegleitendes Erststudium/Umschulungsmaßnahme
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium (BFH vom 17.12.2002, BStBl 2003 II S. 407) bzw. für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bilden, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH vom 4.12.2002, BStBl 2003 II S. 403), können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Voraussetzung ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung vorliegt. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.
Beruflicher Veranlassungszusammenhang
Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Die Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahme muss konkret und berufsbezogen auf die vom Arbeitnehmer auch ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten. Bei der Beurteilung ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine akademische oder eine nichtakademische Bildungsmaßnahme handelt.
Bei vorhandener Berufsausbildung erfüllt
Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung gegeben, wenn die Fortbildungsmaßnahme auf dem bisher ausgeübten Beruf aufbaut. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erste Berufsausbildung notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ist. Die Voraussetzung ist ebenfalls dann erfüllt, wenn ein Stpfl. bereits einige Jahre berufstätig ist und ein berufsbegleitendes Studium aufnimmt, um in seinem Beruf besser voranzukommen, seine Kenntnisse zu erweitern und seine Stellung im Betrieb zu festigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fortbildungsmaßnahme vom bisherigen Arbeitgeber verlangt oder aber vom Arbeitnehmer freiwillig betrieben wird.
Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung
Der BFH gibt mit dieser Rechtsprechung seine bisherige Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungskosten auf. Darüber hinaus liegen bereits weitere Entscheidungen des BFH zu gleich gelagerten Fällen vor, in denen ebenfalls Fortbildungskosten anerkannt wurden (z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 60/00, BFH/NV 2003 S. 475, VI R 119/01, BFH/NV 2003 S. 477). Die Urteile sind bereits teilweise im BStBl veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden. Wegen der weitreichenden Bedeutung ist eine bundeseinheitliche Abstimmung der zahlreichen, durch die neue Rechtsprechung ausgelösten Zweifelsfragen notwendig. Diese Erörterung ist noch nicht abgeschlossen. Im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Lösung wird derzeit folgende Rechtsauffassung vertreten:
I. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
Berufsspezifische Bildungsmaßnahme
Der BFH erkennt nunmehr Aufwendungen für ein Schulungsverhältnis, das kein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt, als Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 27.5.2003 VI R 33/01). Im Streitfall hat der BFH den geforderten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen offensichtlich deshalb bejaht, weil mit Abschluss der Ausbildung keine andere Tätigkeit als die eines Piloten erreicht werden konnte und der Stpfl. später auch von dem Träger der Ausbildung eingestellt wurde. Es bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen in vergleichbaren Fällen als Werbungskosten anzuerkennen.
Erststudium ohne konkreten Bezug zu einem Berufsbild/Nur Sonderausgabenabzug
In allen anderen Fällen erstmaliger Berufsausbildung, insbesondere, wenn durch ein Erststudium (Ausnahme: berufsbegleitendes Erststudium) ein allgemeiner Berufsabschluss angestrebt wird, der Einsatzmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen und Einkunftsarten eröffnet, sollen die Aufwendungen auch weiterhin nur als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Stpfl. neben ihrer Ausbildung in geringem Umfang arbeiten, um sich die Kosten des Lebensunterhalts sowie der Ausbildung hinzu zu verdienen. Eine andere Beurteilung ist wie bisher nur möglich, wenn die Maßnahme Gegenstand eines ernstlich vereinbarten Ausbildungsverhältnisses ist und der Stpfl. daraus Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG bezieht.
II. Art und Höhe der abziehbaren Aufwendungen
Nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.4.2003, BStBl 2003 II S. 749) ist die Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen bei einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Demzufolge ist bei einer beruflich veranlassten Bildungsmaßnahme die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtige...