§ 1 § 1 Gegenstand der Verordnung
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt
1. |
den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung der Länder
a) |
für die Laufbahn des einfachen Dienstes, |
b) |
für die Laufbahn des mittleren Dienstes und |
c) |
für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, |
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2. |
das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwaltung der Länder
a) |
in den mittleren Dienst, |
b) |
in den gehobenen Dienst und |
c) |
in den höheren Dienst, |
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3. |
die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung der Länder sowie |
4. |
die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinierungsausschusses. |
§§ 2 - 4 Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst
§ 2 Inhalt und Ziel
1Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. 2In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.
§ 3 Abschluss
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.
§ 4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. |
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder |
2. |
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint. |
2Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.
§§ 5 - 77 Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
§§ 5 - 24 Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) 1In den Vorbereitungsdiensten werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. 3Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. 4Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. 5Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbereitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Herausforderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.
(2) 1Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. 2Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste
1Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. 2Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. 3Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
§ 7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.
§ 8 Ausbildende
(1) 1Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. 2Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts.
(2) 1Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amtsleitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. 2Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. 3Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. 4Die Verantwortlichkeit der Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(4) 1Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen werden. 2Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungsförde...