Das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden. Der Begriff der Berufsausbildung wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf, solange das Berufsziel noch nicht erreicht ist und die Vorbereitung darauf ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Betätigung muss nicht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss auch nicht überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen.
Zur Berufsausbildung gehören daher bereits die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), die praktische Ausbildung für einen künftigen Beruf aufgrund einer Lehre sowie die Ausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Zur Berufsausbildung zählen z. B. auch die Ausbildung in der Hauswirtschaft sowie grundsätzlich alle (ernsthaften) Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, auch wenn sie über die Mindestvoraussetzungen für den gewählten Beruf hinausgehen.
In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit der bestandenen Gesellenprüfung abgeschlossen, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung. Beim Studium an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten ist die Ausbildung mit der Abschlussprüfung abgeschlossen. Das Referendariat im Anschluss an die juristische Universitätsausbildung gehört noch zur Berufsausbildung, ebenso die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn sie im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
Weitere Maßnahmen zur Qualifizierung nach Studienabschluss rechnen zur Berufsausbildung, wenn sie ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. Für den Nachweis gelten strenge Anforderungen. Auch eine Zweitausbildung genügt, wenn sie der Erlangung der Qualifikation für den erstrebten Beruf (Berufswechsel) dient.
Bei behinderten Kindern liegt eine Berufsausbildung vor, wenn sie durch gezielte Maßnahmen auf eine, wenn auch einfache, Erwerbstätigkeit vorbereitet werden, auch wenn diese keine spezifischen Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Zum Beispiel kann der Besuch einer Behindertenschule, einer Heimsonderschule oder das Arbeitstraining in einer Anlern- oder beschützenden Werkstatt eine Berufsausbildung darstellen. Die Ausbildung eines behinderten Kindes ist abgeschlossen, wenn ihm eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist. Für die Beurteilung ist regelmäßig ein Nachweis der besuchten Einrichtung heranzuziehen.
Keine Berufsausbildung liegt vor, wenn sich die Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht. Ein Praktikum/Volontariat ist regelmäßig Berufsausbildung, auch wenn es nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist. Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses liegt regelmäßig nur dann eine Berufsausbildung vor, wenn ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden besucht wird. Ausnahmsweise kann auch ein Sprachunterricht von nur 6 Stunden/Woche genügen.
Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung gehört nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er allgemein Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die allgemein förderlich für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung sind. Allgemeine Auslandserfahrung genügt nicht; hinzukommen muss eine konkret auf eine Berufstätigkeit ausgerichtete Betätigung.
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird grundsätzlich nicht als Berufsausbildung anerkannt.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn das soziale Jahr einen konkreten Bezug zur späteren Tätigkeit aufweist.
Zu den Ausbildungszeiten rechnen auch die unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten ("Semesterferien") sowie unvermeidliche Pausen zwischen aufeinander aufbauenden Ausbildungen, wie z. B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn. Die Unterbrechung der Berufsausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft (nicht wegen Kinderbetreuung) ist unschädlich, wenn das Kind beabsichtigt, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Entsprechendes gilt bei Erkrankung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG werden auch Kinder in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten berücksichtigt. Entsprechendes sollte für den Ausbildungsfreibetrag gelten.
Eine Berufsausbildung kann auch vorliegen, wenn das Kind daneben einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Berufsausbildung, z. B. ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium oder der Besuch eines Abendgymnasiums, ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.
Zu beachten ist jedoch – wegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf den Kinderfr...