Auswärtige Unterbringung ist jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (bzw. des Kindergeldberechtigten). Entscheidend ist die räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn außerhalb der Elternwohnung eine Wohnung zur selbstständigen Nutzung durch das Kind ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb verpflegt wird. Unerheblich ist, dass die Wohnung im Eigentum der Eltern steht oder von ihnen angemietet wurde.
Nicht erforderlich ist, dass das Kind in einer anderen politischen Gemeinde als dem Wohnort der Eltern untergebracht ist. Mietet z. B. das Kind außerhalb der elterlichen Wohnung am gleichen Ort ein möbliertes Zimmer, um dort ungestört seinem Studium nachgehen zu können, liegen die Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung aber nur vor, wenn das Kind tatsächlich räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Daran fehlt es z. B., wenn das Kind sich wochentags bei der nur 500 m entfernt wohnenden Großmutter aufhält. Hier ergibt die Lebenserfahrung, dass nach wie vor auch die elterliche Wohnung mitbenutzt wird. Deshalb genügt auch nicht das Wohnen in einer anderen Wohnung desselben Mehrfamilienhauses.
Die Begriffe "auswärtig untergebracht" in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG und "in seinen Haushalt aufgenommen" in § 32 Abs. 6 Satz 10 EStG sind nicht gleichbedeutend. Eine auswärtige Unterbringung schließt eine Haushaltsaufnahme bei einem Stiefeltern- oder Großelternteil, dem der Kinderfreibetrag wegen Aufnahme in den Haushalt übertragen wurde, nicht aus. Ist das Kind z. B. am auswärtigen Studienort untergebracht, kann es gleichwohl noch zum großelterlichen Haushalt gehören, wenn es an den Wochenenden und in den Ferien regelmäßig in die großelterliche Wohnung zurückkehrt, wo ihm ein Zimmer zur Verfügung steht.
Kommt ein Ausbildungsfreibetrag für ein Elternpaar mit getrennten Haushalten oder für mehrere Elternpaare eines Kindes in Betracht, wird eine auswärtige Unterbringung nur anerkannt, wenn das Kind außerhalb der Haushalte beider Elternteile untergebracht ist. Dies gilt auch, wenn das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt.
Welche Gründe für die auswärtige Unterbringung maßgebend sind, wird vom Finanzamt nicht geprüft. Die auswärtige Unterbringung muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst und braucht nicht zwangsläufig oder notwendig zu sein. Ebenso ist unerheblich, ob für die auswärtige Unterbringung Kosten entstanden sind. Bei einer krankheitsbedingten auswärtigen Unterbringung zu Behandlungszwecken, z. B. auch in einem Heim oder Internat, sind die Kosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen; daneben steht der Ausbildungsfreibetrag nicht zu.
Die auswärtige Unterbringung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die auswärtige Unterbringung während eines bestimmten Ausbildungsabschnitts (Semester, Trimester) handelt. Dagegen wird z. B. die vorübergehende Abwesenheit von zu Hause während eines 6-wöchigen Praktikums nicht als gesondert zu wertender Ausbildungsabschnitt behandelt. Ebenso fehlt es an der Dauerhaftigkeit z. B. bei einem 3-wöchigen Sprachkurs, bei der Teilnahme an einer Klassenfahrt oder bei einem Krankenhausaufenthalt. Grundsätzlich dürfte eine Mindestdauer von einem Monat ausreichend sein.
Durch kurzfristige Unterbrechungen, z. B. Ferienbesuche bei den Eltern, wird die auswärtige Unterbringung nicht unterbrochen, wenn die Wohnung am Ausbildungsort beibehalten wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist in diesen Fällen die Beibehaltung der auswärtigen Bleibe. Es fällt weniger ins Gewicht, wenn das Kind gelegentlich in der Wohnung der Eltern verpflegt wird.
Dem Freibetrag steht nicht entgegen, dass das in Ausbildung befindliche Kind verheiratet ist und mit seinem Ehegatten am Ausbildungsort eine eheliche Wohnung bezogen hat. Die Höhe der vom Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen spielt keine Rolle mehr. Unerheblich ist auch, ob die Berufsausbildung des Kindes erst nach dessen Eheschließung begonnen hat.