Leitsatz
Die während einer Tätigkeit als Flugbegleiterin angefallenen Ausbildungskosten zur Verkehrsflugzeugführerin sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Es handelt sich nicht um die erstmalige Berufsausbildung, so dass die rückwirkenden Abzugsbeschränkungen durch das BeitrRLUmsG nicht eingreifen.
Sachverhalt
Die Klägerin hat nach einer 6-monatigen Ausbildung die Prüfung zur Flugbegleiterin erfolgreich abgelegt und noch einige Zusatzqualifikationen erworben. Danach hat sie mit der Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin begonnen und im Streitjahr Kosten in Höhe von 18.874 EUR als Werbungskosten geltend gemacht, welche das FA jedoch nur als Sonderausgaben i. H. von 4.000 EUR anerkannt hat. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin nicht um eine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG handele weil sie bereits eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert habe.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG nicht an besondere Anforderungen bezüglich des Ausbildungsganges oder Abschlusses der Ausbildung geknüpft ist. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Ausbildung berufliche Befähigungen bzw. Kenntnisse vermittelt, die zur Ausübung eines Berufes erforderlich sind. Nach Auffassung des FG ist es nicht erforderlich, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich- rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen wird. Da die Ausbildung zur Flugbegleiterin als Erstausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG n. F. anzusehen ist, fallen die Kosten der Pilotenausbildung nicht unter die Abzugsbeschränkungen durch das BeitrRLUmsG.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 6/12 geführt. In diesem Verfahren hat der BFH die Frage zu klären, ob die Anweisungen im BMF Schreiben v. 22.9.2010, BStBl 2010 I S. 721 Tz. 4ff, wonach eine Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliegt wenn es sich um eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs handelt oder ob die Sichtweise des FG zutrifft. Da der BFH bereits mit Urteil v. 27.10.2011 - VI R 52/10 entschieden hat, dass auch eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG anzusehen ist, kann auch in dem Verfahren VI R 6/12 mit einer positiven Entscheidung gerechnet werden. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte daher gegen die Ablehnung des Werbungskostenabzugs Einspruch eingelegt und das Verfahren mit dem Hinweis auf § 363 Abs. 2 AO offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 12.12.2011, 7 K 3147/08