Leitsatz
Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers, der zuvor schon eine Ausbildung als Rettungssanitäter abgeschlossen hatte, sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da es sich um eine Erstausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.
Sachverhalt
Der Kläger leistete nach seinem Abitur seinen Zivildienst. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er in der Zeit vom 8.9.2003 - 19.12.2003 zum Rettungssanitäter ausgebildet und schloss die Ausbildung am 19.12.2003 mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter ab. Am 3.1.2005 begann der Kläger eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. In der Steuererklärung für das Jahr 2005 machte er die Aufwendungen für die Ausbildung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) hat die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Ausbildung zum Rettungssanitäter keine erstmalige Ausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG gewesen sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG zu qualifizieren ist. Die Frage, wann eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG vorliegt, wurde vom BFH bisher noch nicht entschieden. Nach Auffassung des FG sind die zum Begriff der Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG und im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG entwickelten Auslegungsgrundsätze für § 12 Nr. 5 EStG nicht maßgeblich, sondern es ist das Berufsbildungsgesetz heranzuziehen. Danach liegt eine Berufsausbildung vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden, die Ausbildungsdauer nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre beträgt, und die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfolgt. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Ausbildung zum Rettungssanitäter diese Anforderungen an einen Ausbildungsberuf nicht. Sie umfasste lediglich einen Kursus von 520 Ausbildungsstunden sowie einen Abschlusslehrgang von 40 Ausbildungsstunden. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt somit lediglich eine Qualifizierungsmaßnahme unterhalb einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG dar.
Hinweis
Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. In dem Verfahren mit dem Az. VI R 52/10 muss der BFH nun die Frage klären, ob die fiskalische Sichtweise des FG Münster oder die steuerzahlerfreundliche Auffassung des FG Rheinland-Pfalz zutreffend ist. Die Entscheidung des BFH ist für alle Steuerpflichtigen von erheblicher steuerlicher Bedeutung, die nach einer "kurzen" Ausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium beginnen. Betroffene sollten daher ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen und gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen, sowie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Folgende "kurze" Ausbildungsberufe kommen z. B. neben dem Rettungssanitäter und dem Assistent Aviation Information Analyst noch in Betracht: Flugbegleiter, Pflegehelfer, Sekretärin oder Bürogehilfin.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 06.05.2010, 3 K 3347/07 F