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Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 ‐ ­VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831).

2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, gewährten einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der Ehemann war, sukzessive diverse Darlehen. 2014 beschlossen sie, die GmbH aufzulösen. Die Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt nur teilweise zurückgeführt. Kurz vor Abschluss der Liquidation zahlten sich die Kläger von dem Erlös 277 EUR aus; die Löschung der GmbH wurde im April 2016 eingetragen. Das FA erkannte nur einen geringen Teil der Darlehensausfälle bei § 17 EStG an. Erst im Klageverfahren machten die Kläger weitere Forderungsausfälle bei § 20 EStG geltend. Das FG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2020, 10 K 2166/16 E, Haufe-Index 13729434, EFG 2020, 444).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hat der BFH das Urteil des FG bestätigt, soweit es die Klägerin betrifft (Verluste gemäß § 20 Abs. 2 EStG, schon 2014 abziehbar trotz noch nicht abgeschlossener Liquidation). Zugleich hat er das Urteil aufge...

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