Leitsatz

1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.

2. Die von einem Bediensteten der für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind gefälschte Dokumente und somit ungültig.

 

Normenkette

Art. 4 Nr. 5, Art. 220 Abs. 2 ZK, VO Nr. 404/93, VO Nr. 1442/93, VO Nr. 1073/1999

 

Sachverhalt

Ein Importeur hatte Bananen aus Südamerika zu einem ermäßigten Kontingenzzollsatz abfertigen lassen. Die dafür notwendigen Einfuhrlizenzen, die der Importeur vorgelegt hatte, wiesen auf das spanische Wirtschaftsministerium als Aussteller hin. Als Ermittlungen des OLAF ergaben, dass die Lizenzen – wie zahllose gleich aufgemachte andere – gefälscht seien und das spanische Wirtschaftsministerium auf Anfrage mitteilte, die Lizenzen stammten nicht von ihm, forderte das HZA Zoll nach Maßgabe des normalen Zollsatzes nach.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg, weil dieses Zweifel hatte, ob die vorgelegten Lizenzen nicht doch möglicherweise, wenn auch vielleicht gemeinschaftsrechtswidrig, vom spanischen Wirtschaftsministerium ausgestellt worden seien.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom spanischen Wirtschaftsministerium erteilte Auskunft – möge sie auch, wie das FG beanstandet hatte, hinsichtlich der Einzelheiten der Erstellung der fraglichen Lizenzen nicht ganz klar und eindeutig sein – sowie die Ermittlungsergebnisse des OLAF wecken Zweifel, ob die vorgelegten Lizenzen dem spanischen Wirtschaftsministerium überhaupt zugerechnet werden können, das heißt, ob sie überhaupt von einem Mitarbeiter dieser Behörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren ausgestellt worden sind. Das genügt, um den normalen Zoll zu fordern, weil der Importeur diese Zweifel nicht entkräften konnte und sie folglich zu seinen Lasten gehen.

Dass unter den festgestellten Umständen das spanische Wirtschaftsministerium die Lizenzen, deren Urheber zu sein es ja gerade zumindest in Zweifel zog, nicht aufgehoben hat, war für die Entscheidung selbstredend belanglos. Ebenso der angebliche gute Glaube des Importeurs an die Echtheit der Lizenzen!

 

Hinweis

Bekanntlich können bestimmte Waren gelegentlich zu ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden, z.B. südamerikanische Bananen im Rahmen bestimmter Kontingente. Voraussetzung für die Anwendung eines solchen Kontingentzollsatzesist die Vorlage einer im Rahmen des von der Gemeinschaft eröffneten Kontingents von einem Mitgliedstaat erteilten Einfuhrlizenz.

Wer trägt die Feststellungslast dafür, dass eine solche Lizenz vorliegt und die Anwendung des Kontingentzollsatzes rechtfertigt? Natürlich der Importeur! Denn er beruft sich gleichsam auf eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen bei der Behandlung der Einfuhr der betreffenden Ware. Wer sich in dieser Weise auf eine Ausnahmevorschrift beruft, muss die Folgen der Unerweislichkeit der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift tragen. Das ist für den deutschen Juristen völlig klar, und das Gemeinschaftsrecht enthält keine Regelung, die im Allgemeinen oder bei der Bananeneinfuhr eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte!

Und wer trägt die Feststellungslast dann, wenn eine dem äußeren Anschein nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Lizenz vorgelegt wird, jedoch nicht zweifelsfrei ist, ob es sich wirklich um eine Lizenz handelt, die von den nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stellen ausgestellt worden ist? Natürlich der Importeur, wenn zweifelhaft ist, ob es sich nicht in Wahrheit um eine von irgendeinem Dritten hergestellte Fälschung handelt, die nur äußerlich einer behördlichen Lizenz gleicht. Andererseits kann dem Importeur sicher nicht entgegengehalten werden, die betreffende nationale Behörde habe die Lizenz nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts nicht ausstellen dürfen, etwa weil das Kontingent bereits ausgeschöpft gewesen sei.

Nicht ganz klar und einfach ist die Verteilung der Feststellungslast zulasten des Importeurs dann, wenn die Lizenz nicht nur aus irgendeinem Grund rechtswidrig erteilt worden ist, sondern von der betreffenden Behörde in dem betreffenden Verfahren eine solche Lizenz überhaupt nicht hätte erteilt werden dürfen. Und erst recht nicht wäre sie es dann, wenn bei der Erteilung der Lizenz nur eine behördeninterne Geschäftsverteilungsregelung missachtet worden ist.

Wer die Echtheit einer Urkunde wie einer Lizenz bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte dafür benennen, weshalb er an der Echtheit zweifelt. Wer eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäße Urkunde vorlegt, muss also Zweifel an ihrer Echtheit nur dann gegen sich gelten lassen oder die Echt...

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