1Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. 2Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder den Lebenspartnern gemeinschaftlich zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.

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