Leitsatz
Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1999, Art. 11 Teil A Abs. 1 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine Molkerei erhielt Ausfuhrerstattungen für ins Drittland ausgeführte Molkereiprodukte, die sie an einen inländischen Zwischenhändler verkauft hatte, der seinerseits die Produkte an Abnehmer im Drittland veräußerte. Nicht ganz klar war nach dem Sachverhalt, ob es sich um einen von ihrem Abnehmer abgetretenen Anspruch handelte oder ob sie die Ausfuhrerstattung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erhielt. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.2011, 9 K 942/08, Haufe-Index 2808890, EFG 2012, 87) sah die Ausfuhrerstattungen wie das FA als Teil des Entgelts für die von der Molkerei erbrachten steuerpflichtigen Lieferungen an und wies die Klage der Molkerei auf Herabsetzung der Umsatzsteuer ab.
Entscheidung
Die wesentlichen Grundsätze zur Abgrenzung ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Der BFH musste die Sache an das FG zurückverweisen, weil im Fall einer Abtretung die Auszahlung der Ausfuhrerstattung zum Entgelt zählen würde. Dies gälte auch dann, wenn sie vereinbarungsgemäß Teil des Kaufpreises war und ggf. der Zwischenhändler bei einer Leistungsstörung hätte nachlegen müssen. Die Mithilfe des Zwischenhändlers durch Weitergabe der für die Ausfuhrerstattung notwendigen, nur ihm zugänglichen Informationen, ist dagegen keine geldwerte Leistung, die als Entgelt berücksichtigt werden dürfte.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung, ob ein Zuschuss bzw. eine Subvention als Entgelt zu beurteilen ist oder nicht. Die Einbeziehung der unmittelbar mit dem Preis eines Umsatzes zusammenhängenden Subventionen (Zuschüssen) zielt – wie der EuGH im Urteil vom 15.4.2004, C‐463/02, – Kommission/Schweden – (Slg. 2004, I‐7335 zur Trockenfutterbeihilfe) klarstellt –, darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerbetrag führt.
2. In Übereinstimmung damit gehören nach der Rechtsprechung Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, – unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" – zum Entgelt, wenn der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt, der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
3. Nicht zum Entgelt gehören die Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden.
4. Entscheidend ist daher die Rechtsgrundlage der Zahlung, deren Ziel und vor allem, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Umsatz besteht. Das ist bei einer Ausfuhrerstattung, wenn diese allein daran anknüpft, dass ein Gegenstand tatsächlich in ein Drittland gelangt, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass bei der fraglichen Ausfuhrerstattung für Molkereiprodukte der hochsubventionierte inländische Milchmarkt dadurch entlastet werden soll, dass die Milchprodukte jedenfalls wieder auf den Weltmarktpreis heruntersubventioniert werden sollen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.9.2012 – V R 22/11