Im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Durchsetzung der Erwerbsbesteuerung im Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs sicherzustellen. Im Fall von Ausfuhrlieferungen in einen Drittstaat besteht jedoch nicht zwingend ein Zusammenhang zwischen Ausfuhr und Besteuerung im Empfangsstaat. Die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung entsteht auch, wenn die Einfuhr im Drittstaat gar nicht zu versteuern ist. Das Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG wird daher durch betrügerische Handlungen nicht zwingend infrage gestellt, da für die Union dadurch grds. keine Gefahr der Steuergefährdung besteht.

So soll selbst die Begehung von Steuerverkürzungen im Empfangsstaat z. B. durch die Erteilung von unterfakturierten Zweitrechnungen einer Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung nicht entgegenstehen.[1]

Auch bei Verstößen gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, z. B. im Rahmen von Art. 147 Abs. 1 MwStSystRL, die nicht zu einem finanziellen Verlust für die Union führen, soll es nicht zu einer Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung für die tatsächlich durchgeführten Ausfuhren kommen. Die Möglichkeit, Verwaltungssanktionen nach nationalem Recht zu erlassen, bleibt jedoch bestehen.[2]

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