3.1.1 Ausfuhranmeldung bei der für den Ausführer zuständigen Zollstelle
Seit Einführung des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr ist jeder Ausführer verpflichtet, seine Exporte in das Drittlandsgebiet elektronisch anzumelden. Dies erfolgt grundsätzlich bei der für den Exporteur zuständigen Ausfuhrzollstelle, die die entsprechenden Angaben dann der für die physische Ausfuhr zuständigen Ausgangszollstelle übermittelt. Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen und überwacht den körperlichen Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Ergebnis teilt sie der Ausfuhrzollstelle mit (Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis). Auf dieser Grundlage erteilt die Ausfuhrzollstelle wiederum auf elektronischem Weg dem Ausführer/Anmelder in Form eines pdf-Dokuments den sog. "Ausgangsvermerk" bzw. "Alternativ-Ausgangsvermerk".
Diese Dokumente sind seitdem gem. §§ 9 und 10 UStDV zum grundlegenden Belegnachweis für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhrlieferungen geworden. Daneben werden auch die in den Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23.1.2015 bekannt gemachten Ausgangsvermerke, die dem Anmelder/Ausführer von der Ausfuhrzollstelle übermittelt werden, für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Lieferanten oder vom ausländischen Abnehmer befördert oder versendet wird.
Nur in den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht möglich war, die auszuführenden Waren bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden, bei technischen Problemen (Systemabstürzen) oder geringwertigen Ausfuhren (mündliche Anmeldungen, Gegenstände bis zu einem Wert von 1.000 EUR) erkennt die Verwaltung einen in Verbindung mit den herkömmlichen Ausfuhrnachweisen i. S. d. § 9 Abs. 1 oder 10 UStDV von der Grenzzollstelle erstellten alternativen Beleg (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, Dienststempelabdruck mit Datum des Grenzübertritts) oder die Bestätigung des selbstständigen Beauftragten an.
3.1.2 Ausfuhranmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Zollrechtlich erfolgen Ausfuhranmeldungen in bestimmten Fällen nicht im Land der Ansässigkeit des Exporteurs, sondern im Land des körperlichen Abgangs der Waren. Dies gilt dann, wenn:
- die auszuführenden Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpackt oder verladen werden
- der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 EUR nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder
- in begründeten Fällen die Ausfuhranmeldung gem. Art. 221 DV UZK-IA bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, bescheinigt ausschließlich die Zollbehörde des Mitgliedstaates den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde. Die hierbei erzeugten Ausgangsvermerke aus dem europäischen Ausland werden als Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächlich erfolgte Ausfuhr hinreichend nachvollziehen lässt.