Die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Ausfuhrlieferungen sind vom Unternehmer gesondert – getrennt von den innergemeinschaftlichen Lieferungen – aufzuzeichnen und in der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Zeile 21 sowie in der Umsatzsteuererklärung bei Zeile 41 in einer Summe zu erklären.
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