Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Gelangt ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet, kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung vorliegen. Für die Ausfuhrlieferung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Gegenstand muss nachweislich in das Drittlandsgebiet gelangen.
- Wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versenden lässt, muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.
Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen. Dieser Nachweis betrifft insbesondere das tatsächliche körperliche Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet. Seit dem 1.7.2009 muss der Nachweis regelmäßig in dem elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS mit dem Ausgangsvermerk geführt werden. Der Ausgangsvermerk wird aufgrund der Ausgangsbestätigung oder des Kontrollergebnisses der Ausfuhrzollstelle erstellt und weist nach, dass der Gegenstand tatsächlich körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Allerdings sind nach dem EU-Zollrecht auch Fallkonstellationen zulässig, in denen die Ausfuhranmeldung nicht in dem Mitgliedstaat des Ausführers abzugeben ist:
- Der Verpackungsort oder der Ort der Verladung befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat.
- Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle (in einem anderen Mitgliedstaat), wenn der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 EUR nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.
- In begründeten Fällen kann die Ausfuhranmeldung nach Art. 791 ZK-DVO bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden, als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
In diesen Fällen kann die Bescheinigung der tatsächlichen Ausfuhr nur von der Zollbehörde des Mitgliedstaats erfolgen, in dem die Ausfuhr angemeldet worden ist. Diese Belege können als Ausfuhrnachweise anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächliche Ausfuhr nachvollziehen lässt.
Bestätigt die ausländische Zolldienststelle die Ausfuhr im elektronischen Verfahren (z. B. EDIFACT-Nachricht) mit dem PDF-Dokument "Ausgangsvermerk", ist der Ausfuhrnachweis damit regelmäßig erbracht.
Wenn dem Ausführer lediglich eine elektronische Nachricht übersandt wird, gilt der Ausfuhrnachweis unter den folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Ware mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,
- er verfügt über Aufzeichnungen oder Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat,
- er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und
- es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
Konsequenzen für die Praxis
Die buch- und belegmäßigen Nachweise der Ausfuhrlieferung müssen in der Praxis zwingend vorliegen. Probleme kann es dann geben, wenn die Ausfuhr nicht über eine deutsche Ausfuhrzollstelle angemeldet wird. Erhält der Unternehmer von einer EU-ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Mitteilung über die Ausfuhr übersandt, kann dieser Nachweis unter den weiteren, jetzt in Abschn. 6.9 Abs. 16 UStAE aufgenommenen, Voraussetzungen anerkannt werden.
Die Regelung gilt in allen offenen Fällen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 19.6.2015, IV D 3 – S 7134/14/10001, BStBl 2015 I S. 559