Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Erhält ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung einer Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unterliegt diese der Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR und führt einen landwirtschaftlichen Gemüseanbaubetrieb. Zwischen ihr und einer "Obst- und Gemüse GmbH & Co. KG" (OG KG) bestand seit 2011 ein Vertrag, aufgrund dessen die OG KG verpflichtet war, regelmäßig 70 % der von der Klägerin erzeugten Ware zu durchschnittlichen Preisen abzunehmen und zu vermarkten. Die Klägerin war wiederum verpflichtet, die Qualitätsanforderungen der OG KG zu erfüllen und diese zu beliefern. Der Vertrag konnte ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2015 gekündigt werden. Mit Vertrag vom 30.6.2013 einigten sich die Klägerin und die OG KG in einem schriftlichen Vertrag auf eine "Gesamtbereinigung der Verhältnisse" zwischen den Vertragsparteien und auf die Aufhebung des Lieferungsvertrags zum 31.5.2013/1.6.2013. Alle wechselseitigen Rechtsansprüche – insbesondere alle Rechte und Pflichten aus dem Anlieferungsverhältnis – wurden durch den Vertrag abgegolten, soweit dort nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Zum Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Einbußen hatte die OG KG eine Zahlung in Höhe von 110.000 EUR zzgl. 10,7 % USt an die Klägerin zu leisten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abstandszahlung mit dem Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerlich zu erfassen sei.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die im Vertrag vom 30.6.2013 vereinbarte Zahlung in Höhe von 110.000 EUR für den Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstandenen Einbußen unterliegt nicht der Regelbesteuerung. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist im vorliegenden Fall aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zunächst von einem entgeltlichen Leistungsaustausch auszugehen. Die Zahlung war nach dem Wortlaut der Vereinbarung darauf gerichtet, die entstehenden Einbußen zu kompensieren. Gegenleistung ist danach der Verzicht auf die bis dahin bestehende Abnahmeverpflichtung, die ordentlich frühestens zum 31.12.2015 hätte gekündigt werden können. Die zu zahlende Vergütung rührt somit unmittelbar aus der Tätigkeit der Klägerin. Die Vertragsparteien haben im Aufhebungsvertrag die Entschädigung für denjenigen Zeitraum vereinbart, bis eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. Somit ist die Zahlung nicht vergleichbar z. B. mit dem Verkauf des Anlagevermögens, sondern ist als Ersatz gleichzusetzen mit den aus dem Verkauf der selbsterzeugten Waren erzielten Umsätzen. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, dass der Umsatz "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführt wurde. Eine Zuordnung hängt davon ab, ob die Tätigkeit dem Wesen nach im Rahmen des Betriebs ausgeführt worden ist. Durch den Aufhebungsvertrag wurde insbesondere die Verpflichtung der OG KG, Ware bei der Klägerin abzunehmen, beendet – die Abstandszahlung ist daher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zuzuordnen.
Hinweis
Im Zusammenhang mit Abstandszahlungen, Abfindungszahlungen, sogenannten Schadensersatzleistungen oder Ähnlichem ist in der Praxis zunächst immer zu prüfen, ob ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt. Dieser wird von der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung bislang regelmäßig dann angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Sofern man in einem ersten Schritt einen Leistungsaustausch bejaht, was in solchen Fällen durchaus nicht unumstritten ist, schließlich erhält der Unternehmer Geld für eine Tätigkeit, die er gerade nicht mehr ausführt, ist zu prüfen, ob die angenommene "Verzichtsleistung" (Verzicht auf die weitere Durchführung des Vertrags) mit der vormalig ausgeübten Tätigkeit in Verbindung steht bzw. ebenso zu beurteilen ist. Das Finanzgericht hat dies betreffend der Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung bejaht.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich, wenn auf die Durchführung einer bislang steuerfreien Tätigkeit gegen Abstandszahlung verzichtet wird. Zumindest für Umsätze aus Grundstücksvermietung scheint die Rechtslage insoweit aber geklärt, Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen davon aus, dass der Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gegen Abstandszahlung der vormaligen Vermietung gleichzusetzen ist (vgl. unter anderem Abschn. 4.12.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE).
Ob im vorliegenden Fall die Abfindungszahlung tatsächlich der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, muss der BFH nun abschließend entscheiden, Az beim BFH XI R 27/21.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.06.2021, 6 K 2136/16