2.1 Rechtsstellung des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat im Besteuerungsverfahren grundsätzlich kein Auskunftsverweigerungsrecht. Seine Auskunft kann deshalb grundsätzlich nach § 328ff. AO durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Allerdings kann auch die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen nicht grenzenlos gelten, sondern im Einzelfall eine Grenze in Art. 2 Abs. 1 GG finden, wenn seine Intimsphäre unzumutbar betroffen ist, wobei fraglich ist, wo hier im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist. Zum anderen gilt das berufliche Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO auch bei einem Tätigwerden in eigenen Steuersachen.
Die in der Praxis bedeutsamste Grenze für eine Auskunft des Steuerpflichtigen ist indes eine andere. Die Pflicht zur Auskunft kann nämlich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus nicht grenzenlos sein, denn im Strafverfahren steht nach § 136a StPO dem Betroffenen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, da sich strafrechtlich niemand selbst zu belasten braucht. Den sich daraus für das Steuerrecht ergebenden Widerspruch löst der § 393 Abs. 1 AO dadurch, dass im Besteuerungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen Zwangsmittel im Sinne der §§ 328ff. AO unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen würde, sich strafrechtlich selbst zu belasten. Das gilt auch bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens. Rechtlich bleibt die Auskunfts- bzw. Vorlagepflicht im Besteuerungsverfahren aber bestehen. Es können daher aus der Weigerung des Steuerpflichtigen durch Schätzungen nach § 162 AO Konsequenzen gezogen oder Dritte nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO um Auskunft ersucht werden.
2.2 Rechtstellung von Angehörigen
Angehörige haben nach § 101 AO grundsätzlich ein Auskunftsverweigerungsrecht und dann nach § 104 AO auch das Recht, die Vorlage von Urkunden zu verweigern sowie die Eidesleistung zu verweigern. Eine Pflicht, die Auskunft zu verweigern besteht nicht. Der Angehörige kann die Antwort auch gegenständlich auf einen Teil der angeforderten Auskunft beschränken. Es kann also auf das Recht auch ganz oder teilweise verzichtet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Interessenkollisionen aufgrund der familiären Bindung vermieden werden sollen, ohne dass im Einzelfall eine Konfliktsituation nachgewiesen werden muss oder Beweggründe dem Finanzamt gegenüber dargelegt werden müssen.
Wer Angehöriger ist, ist in der AO in § 15 AO näher definiert. Hierbei handelt es sich um folgende Personen:
- Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – seit der Ergänzung der AO in 2014; ist das ernsthafte Versprechen, eine Ehe bzw. eine Lebenspartnerschaft einzugehen erforderlich. Mit der Entlobung endet dabei die Angehörigeneigenschaft. Verwandte oder Verschwägerte eines Verlobten sind keine Angehörigen des anderen Verlobten.
- Ehegatte oder Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
- Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn ein Verlöbnis aufgelöst wird.
Ausnahmen
Von dem Grundsatz, dass Angehörigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, gibt es allerdings Ausnahmen:
So besteht etwa kein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn der Angehörige selbst Beteiligter des jeweiligen Besteuerungsverfahrens ist. Dies ist insbesondere z. B. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oftmals der Fall. In einem solchen Fall gilt ein Auskunftsverweigerungsrecht nur für die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten. Bei einer Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung) gilt das Recht in vollem Umfang.
Ebenfalls kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn der Angehörige die Auskunft für einen Beteiligten zu erteilen hat. Die Auskunftspflicht muss sich aus dem Gesetz ergeben z. B. §§ 34, 35 AO.
Auch besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht eines volljährigen Kindes in ein...