Ein Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache kennt das steuerliche Verfahrensrecht nicht. Der Steuerpflichtige hat deshalb grundsätzlich seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachzukommen. Allerdings kann die Pflicht dann nicht mehr mittels des Zwangsinstrumentariums der AO durchgesetzt werden, wenn sich der Betroffene hierdurch der Gefahr eines Steuerstrafverfahrens aussetzt.

Angehörige des Steuerpflichtigen haben demgegenüber das Recht, die Aussage zu verweigern oder Unterlagen vorlegen zu müssen. Über dieses Recht sind sie durch die Finanzverwaltung in angemessener Form zu belehren. Diese Belehrung ist aktenkundig zu machen. Erfolgt trotz der gesetzlichen Verpflichtung keine Belehrung, kommt es zu einem Verwertungsverbot. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht nicht, wenn der Angehörige als Beteiligter anzusehen ist.

Darüber hinaus bestehen Auskunfsverweigerungsrechte für bestimmte, im Gesetz abschließend genannte Berufsgruppen. Eine Pflicht zur Belehrung besteht in diesen Fällen allerdings nicht. Auch kann eine Auskunft, die trotz eines Verstoßes gegen die Berufsverschwiegenheit erteilt wird, verwendet werden. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.

Ein Dritter, der sich durch seine Auskunft der Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzt, hat ebenfalls ein Recht zur Auskunftsverweigerung. Auch dieser ist über sein Recht zu belehren. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht soll es allerdings nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren kommen.

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