Kommentar
Das FinMin Bayern befasst sich mit verbindlichen Auskünften zur Beteiligung an Leasinggesellschaften und Modellen zur Minderung der Erbschaftsteuer durch Familienstiftungen.
Die Modelle sind so konzipiert, dass Kommunen Grundstücke in eine Objektgesellschaft einbringen, an der sie zu 100 % als Kommanditisten beteiligt sind. Am Kommanditkapital wird die Familienstiftung als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, die vorhandenes Geldvermögen hierdurch in Betriebsvermögen umwandelt möchte, umdie Steuervorteile des § 13a ErbStG und die günstigere Grundstücksbewertung in Anspruch nehmen zu können.
Solche Modelle sind nicht anzuerkennen, denn es ist
- zweifelhaft, ob wirtschaftliches Eigentumauf die Objektgesellschaft übergeht, obwohl dies nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen gerade nicht der Fall sein soll.
- fraglich, ob die Stiftung tatsächlich atypisch still beteiligt ist, obwohl sie – was nach Stiftungsrecht problematisch wäre – keine Risiken übernimmt und auch nicht an den etwa aus Wertsteigerungen der Grundstücke entstehenden stillen Reserven beteiligt werden soll.
- fraglich, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch für Vermögensanlagen gelten können, die zwar formalrechtlich als Betriebsvermögen eingestuft werden, nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild aber lediglich Vermögensverwaltung darstellen.
Im Zusammenhang mit solchen Modellen werden auch Anträge auf verbindliche Auskunft an Finanzämter gerichtet, die sich mit Randfragen befassen, etwa ob die Gemeinde durch solche Gestaltungen einen Betrieb gewerblicher Art bildet und wie gegebenenfalls die Einlage und Rückführung der Wirtschaftsgüter steuerlich zu behandeln ist.
Die im Sinne der Antragsteller erteilte – zur konkreten Frage zu treffende – verbindliche Auskunft wurde gegenüber Dritten an dem Modell Interessierten als Beleg verwendet, das Finanzamt habe das Steuersparmodell insgesamt anerkannt oder für unbedenklich angesehen. Zwar entfaltet eine verbindliche Auskunft gegenüber einem Dritten keine Bindungswirkung und schon gar nicht über die beantwortete Frage hinaus. Es ist jedochmisslich, wenn die Autorität der Finanzbehörden Dritten gegenüber zur Anbahnung fragwürdiger Geschäfte missbraucht wird. Legt die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen, die der zu beantwortenden Steuerfrage zu Grunde liegen, nahe, dass es sich um ein solches Steuersparmodell handeln könnte, ist die Beantwortung zu versagen.
Link zur Verwaltungsanweisung
FinMin Bayern, Erlass vom 19.11.2002, 37 – S 0430 – 005 – 48 600/02