OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.8.2017, S 0130 A - 58 - St 23
1. Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG
Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht durch die Beteiligten, vgl. § 379 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Eine Offenbarungsbefugnis besteht entsprechend dem Wortlaut ausschließlich über steuerliche Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen gegenüber dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Nicht von § 379 Abs. 2 FamFG umfasst ist die Auskunftserteilung an Vereins- oder Genossenschaftsregister.
Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 379 Abs. 2 FamFG soll dem Handels- und Partnerschaftsregister die korrekte Registerführung erleichtern, soweit diese von Tatsachen abhängt, die den Finanzbehörden bekannt sind. Auskünfte zu anderen als den in § 379 Abs. 2 FamFG genannten Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage bei dem ersuchenden Registergericht zu klären.
2. Auskunftserteilung nach § 393 FamFG bei Erlöschen einer Firma
Nach § 393 Abs. 1 FamFG hat das Registergericht das Erlöschen einer Firma gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Die Finanzämter sind nicht berechtigt, Löschungen im Handelsregister bereits erloschener Firmen gem. § 393 FamFG anzuregen und zur Begründung im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Tatsachen anzubringen. Eine Mitteilung an die Registergerichte ist nach § 30 AO nicht zulässig, insbesondere besteht kein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Eine Offenbarung darf nur auf Anfrage des Registergerichts erfolgen, vgl. § 379 FamFG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.
3. Auskunftserteilung nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Löschung von vermögenslosen Gesellschaften
Nach § 394 Abs. 1 FamFG kann das Finanzamt die Löschung einer AG, KG a.A., GmbH oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, beantragen. Dies gilt nach § 394 Abs. 4 FamFG entsprechend für die Löschung einer OHG und KG, bei der keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Das Steuergeheimnis steht dem Antrag und der Offenbarung der steuerrechtlichen Verhältnisse, die die Vermögenslosigkeit begründen, nach § 394 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht entgegen.
Voraussetzung für die Löschung im Handelsregister ist die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, näheres hierzu kann der Karte 2 der Vollstreckungskartei zu „sonstige rückstandsunterbindende Maßnahmen„ und ofix: ORG/201 Tz. 4.2 entnommen werden. In dem Löschungsantrag nach § 394 FamFG sollte die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Hierzu können alle dem Finanzamt vorliegenden Informationen und Indizien, die auf eine Vermögenslosigkeit schließen lassen, vorgetragen werden. In Betracht kommen u.a.:
- Fruchtlose Pfändung
- Niedergeschlagene Steuerrückstände
- Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
- Gewerbeabmeldung/-einstellung oder Entzug der Gewerbeerlaubnis
- Postalische Nichterreichbarkeit von Gesellschaft, Gesellschaftern bzw. Geschäftsführer
Die Löschung der Gesellschaft steht im Ermessen des Registergerichts. Dieses hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG auch eigene Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Löschung erfüllt sind.
Die Registergerichte verweigern gelegentlich eine beantragte Löschung der Gesellschaft vorzunehmen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts kann das Finanzamt gemäß § 372 FamFG Beschwerde beim Landgericht erheben.
4. Sonstige Löschung von Eintragungen nach dem FamFG
Nach § 395 FamFG kann das Registergericht unzulässige Eintragungen im Handelsregister löschen. Die Unzulässigkeit der Eintragung kann auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und auf sachlicher Unrichtigkeit beruhen (Eintragungsmängel).
Nach § 399 Abs. 1 und Abs. 4 FamFG kann das Registergericht eine AG, KG a.A. oder GmbH von Amts wegen im Handelsregister löschen, wenn die Satzung der Gesellschaft Mängel aufweist (Satzungsmängel).
Die Offenbarung im Besteuerungsverfahren bekannt gewordener Tatsachen sind in diesen genannten Fällen nur auf Anfrage des Registergerichts zulässig, vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 379 Abs. 2 und § 395 oder § 399 FamFG.
5. Auskunftserteilung über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes fallenden Unternehmen und Konzerne
Nach §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größ...