OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.4.2017, S 0132 A - 5 - St 23
1. Allgemeines
Im SGB II wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) geregelt, wohingegen das SGB XII die Leistung des Sozialgeldes umfasst.
Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen weitestgehend denen des Arbeitslosengeldes II. Sie werden in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) und Sachleistungen erbracht (§ 4 SGB II bzw. § 10 SGB XII).
1.1 Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit, die kreisfreien Städte und Kreise sowie die durch Landesrecht bestimmten kommunalen Träger (§ 6 SGB II).
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und abhängig vom Geburtsjahr das 65. bis Lebensjahr (vgl. § 7a SGB II) noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 SGB II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).
1.2 Sozialhilfe (SGB XII)
Für die Durchführung der Sozialhilfe sind in Hessen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig, in deren Bereich der/die Leistungsberechtigte seinen/ihren Wohnsitz hat. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen (bis zum 65. Lebensjahr), sowie der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bis zum 65. Lebensjahr und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Die Sozialhilfe umfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
2. Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch des Leistungsträgers kann sich aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:
- § 31a Abs. 1 Nr. 1b) Buchstaben bb) AO (siehe hierzu ofix: AO/31a/6 Tz. 3)
- § 31a Abs. 1 Nr. 2 (siehe hierzu ofix: AO/31a/6 Tz. 4)
- § 21 Abs. 4 SGB X (siehe hierzu ofix: AO/30/20)
Es ist zu beachten, dass eine Offenbarung nur zulässig ist, soweit sie erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist durch die um Auskunft ersuchende Stelle darzulegen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung (dem Grunde nach bzw. hinsichtlich des Umfangs) ist eine Auskunft zunächst insoweit zu versagen und die auskunftsersuchende Stelle auf etwaige Beibringung von Begründungen zu verweisen.
Die Auskunft durch die Finanzbehörden ist gegenüber der Auskunft der betroffenen auskunftspflichtigen Personen nach dem SGB nachrangig. Eine Auskunft darf folglich nur dann erteilt werden, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.
Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an. Es ist grds. nicht zulässig, der Sozialbehörde den letzten Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen (z.B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des Steuerpflichtigen zu übersenden. Diese Unterlagen enthalten regelmäßig Angaben, die für die Durchführung von Verfahren nach den Sozialgesetzen nicht erforderlich sind und daher ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass im Auskunftsersuchen angegeben wird, in welchem Verfahren um Auskunft ersucht wird und für welchen Zeitraum die erbetene Auskunft erteilt werden soll.
3. Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsverpflichteten
Hat der Leistungsempfänger nach dem SGB II/SGB XII für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II/SGB XII kraft Gesetzes (§ 33 SGB II) bzw. durch schriftliche Anzeige (§ 94 SGB XII) auf den Leistungsträger über. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werde...