(1) 1Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. 2Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

 

(2) 1Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

 

(3) 1Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. 2Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.

 

(4) Das Bundesministerium des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

 

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung erteilt wird.

[1] § 64 geändert durch Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen. Anzuwenden ab 31.12.2001.

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