(1) 1Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. 2Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

 

(2) 1Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. 2Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer

 

1.

unerlaubt eingereist ist,

 

2.

ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder

 

3.

nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt.

3Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 4Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. 5§ 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. 6Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

(3) 1Beantragt ein Ausländer, der

 

1.

mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder

 

2.

sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. 2In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. 3Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] § 69 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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